Rechtsproblem anwaltlich prüfen lassen Bereits 403.561 Anfragen
Minderung bei asbesthaltigen Fußbodenfliesen
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Besteht bei asbesthaltigen Fußbodenfliesen eine Gesundheitsgefährdung durch gelöste Fasern (z.B. wegen gerissenen Fliesen), so ist dies ein Mangel, der den Mieter zur Minderung des Mietzinses berechtigt. Der Mieter ist nicht verpflichtet, ein neben der allgemeinen Belastung vorhandenes zusätzliches Gefahrenpotential durch Asbestfasern freisetzende, gerissene oder gebrochene Fußbodenfliesen hinzunehmen.
Auch dann, wenn die Fliese vermutlich wegen der Belastung durch ein darauf stehendes Regal gerissen ist, bedeutet dies nicht, dass der Mangel pflichtwidrig vom Mieter verursacht wurde. Immerhin ist das Aufstellen eines Regals eine normale Nutzung des Wohnraums. Daher müssen Bodenfliesen so beschaffen sein, dass auch ein Regal aufgestellt werden kann, ohne dass die Fußbodenfliesen brechen.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.