Rattenbefall in einer Mietwohnung und die einhergehenden Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung berechtigen den betroffenen Mieter zu einer Minderung um 80%, da die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung hierdurch erheblich beeinträchtigt ist.
Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war es im November 2011 zu einem Rattenbefall gekommen. Im Dezember wurden durch eine Schädlingsbekämpfungsfirma entsprechende Maßnahmen in der Mietwohnung durchgeführt. Die betroffenen Mieter minderten ab Dezember die Miete vollständig und kündigten die Wohnung fristlos. Der Auszug fand im April 2012 statt. Der Vermieter wollte die Mietminderung jedoch nicht akzeptieren, weil er die Ursache des Befalls im Verhalten der Mieter sah. Die Sache landete somit vor Gericht.
Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war es im November 2011 zu einem Rattenbefall gekommen. Im Dezember wurden durch eine Schädlingsbekämpfungsfirma entsprechende Maßnahmen in der Mietwohnung durchgeführt. Die betroffenen Mieter minderten ab Dezember die Miete vollständig und kündigten die Wohnung fristlos. Der Auszug fand im April 2012 statt. Der Vermieter wollte die Mietminderung jedoch nicht akzeptieren, weil er die Ursache des Befalls im Verhalten der Mieter sah. Die Sache landete somit vor Gericht.
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AG Dülmen, 15.11.2012 - Az: 3 C 128/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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