Eine Mieterin im ersten Stock kann die Miete um 5 % mindern, wenn die Haustür nicht verschließbar ist, weil die Schließzunge heraussteht, beim Zufallen gegen das Schließblech stößt und hierdurch in der Wohnung der Mieterin ein störendes Geräusch verursacht. Dies mindert die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache.
LG Berlin, 20.11.1980 - Az: 61 S 200/80
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