Im zu entscheidenden Fall wollte ein Mieter eine Mietminderung durchsetzen, weil in einer Halle in der Nähe des Mietshauses Asyl Suchende und Übersiedler untergebracht wurden. Durch diese und ihr Verhalten sei nämlich der Wohnwert gesunken.
Das Gericht kassierte diese Begründung ein - es bestand kein Grund zur Mietminderung, da überhaupt kein Mangel vorlag. Die Mieter beliefen sich auf einen ihrer Meinung nach bestehenden "Milieuschutz", der sich jedoch überhaupt nicht auf die Mietwohnung selbst, sondern allenfalls auf die Wohngegend auswirkt. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass ausschließlich bestimmter Nachbarn in der Nachbarschaft wohnen. Möglicherweise ergeben sich zwar aus der Unterbringung Störungen - alleine deshalb, weileine Vielzahl verschiedener Menschen auf einem verhältnismäßig engen Raum wohnen. Diese sind jedoch hinzunehmen.
Das Gericht kassierte diese Begründung ein - es bestand kein Grund zur Mietminderung, da überhaupt kein Mangel vorlag. Die Mieter beliefen sich auf einen ihrer Meinung nach bestehenden "Milieuschutz", der sich jedoch überhaupt nicht auf die Mietwohnung selbst, sondern allenfalls auf die Wohngegend auswirkt. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass ausschließlich bestimmter Nachbarn in der Nachbarschaft wohnen. Möglicherweise ergeben sich zwar aus der Unterbringung Störungen - alleine deshalb, weileine Vielzahl verschiedener Menschen auf einem verhältnismäßig engen Raum wohnen. Diese sind jedoch hinzunehmen.
AG Gronau, 13.12.1990 - Az: 4 C 430/90
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