Wird gerechtfertigter Weise wegen Wohnungsmängeln eine Minderung des Mietzinses durchgeführt, so bezieht sich die Minderung auf die Gesamtmiete inkl. der Nebenkosten. Daher ist der Prozentsatz und Zeitraum der Minderung auch bei der Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen - auch hinsichtlich einer etwaigen Rückzahlung.
BGH, 13.04.2011 - Az: VIII ZR 223/10
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