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Auch bei Mäuseplage muss Miete gezahlt werden!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Mieter wiederholt über Mäuse beschwert - auch der Einsatz des Hausmeisters führte zu keiner Abhilfe, weiterhin gab es offene Mäuselöcher in der Küche. Der Mieter reagierte drastisch und stellte die Mietzahlung über zwei Monate hinweg vollständig ein. Der Vermieter reagierte ebenso entschieden und kündigte das Mietverhältnis wegen des Mietrückstands fristlos.
Die Sache landete schließlich vor Gericht, wo der Vermieter seine Haltung bestätigt fand. Die Kündigung war zulässig und angemessen, da der Mäusebefall allenfalls eine Minderung von 20% gerechtfertigt hätte - da der Mieter aber gar nichts gezahlt hatte, blieb er einen nicht unerheblichen Teil der Miete schuldig. Und genau dies berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung.


AG Frankfurt/Main - Az: 33 C 3260/11-93


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
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RJanson, Rodenbach