Im vorliegenden Fall hatte sich ein Mieter wiederholt über Mäuse beschwert - auch der Einsatz des Hausmeisters führte zu keiner Abhilfe, weiterhin gab es offene Mäuselöcher in der Küche. Der Mieter reagierte drastisch und stellte die Mietzahlung über zwei Monate hinweg vollständig ein. Der Vermieter reagierte ebenso entschieden und kündigte das Mietverhältnis wegen des Mietrückstands fristlos.
Die Sache landete schließlich vor Gericht, wo der Vermieter seine Haltung bestätigt fand. Die Kündigung war zulässig und angemessen, da der Mäusebefall allenfalls eine Minderung von 20% gerechtfertigt hätte - da der Mieter aber gar nichts gezahlt hatte, blieb er einen nicht unerheblichen Teil der Miete schuldig. Und genau dies berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung.
Die Sache landete schließlich vor Gericht, wo der Vermieter seine Haltung bestätigt fand. Die Kündigung war zulässig und angemessen, da der Mäusebefall allenfalls eine Minderung von 20% gerechtfertigt hätte - da der Mieter aber gar nichts gezahlt hatte, blieb er einen nicht unerheblichen Teil der Miete schuldig. Und genau dies berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung.
AG Frankfurt/Main - Az: 33 C 3260/11-93
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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