Wird die Gebrauchsfähigkeit einer Wohnung durch Bauarbeiten derart eingeschränkt, dass ein Aufenthalt in der Wohnung nahezu unmöglich ist, kann der Mieter die Miete um 80 % mindern.
Vorliegend lag die Wohnung der betroffenen Mieter direkt unter dem Dachgeschoss, welches ausgebaut wurde. Es kam zu intensiver Lärm- und Staubbelästigung, so dass ein Aufenthalt teilweise nahezu unmöglich war. Durch den Lüftungsschacht drangen Schmutz und Gestank in die Wohnung, es kam zu mehreren Einbrüchen von Regenwasser, Hitzestauungen unter dem Plastikzeltdach und einer durchstoßenen Wohnungsdecke.
Vorliegend lag die Wohnung der betroffenen Mieter direkt unter dem Dachgeschoss, welches ausgebaut wurde. Es kam zu intensiver Lärm- und Staubbelästigung, so dass ein Aufenthalt teilweise nahezu unmöglich war. Durch den Lüftungsschacht drangen Schmutz und Gestank in die Wohnung, es kam zu mehreren Einbrüchen von Regenwasser, Hitzestauungen unter dem Plastikzeltdach und einer durchstoßenen Wohnungsdecke.
LG Hamburg, 11.01.1996 - Az: 307 S 135/95
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