In Mietverträgen sind oft unwirksamen Klauseln enthalten. Es ist jedoch nicht notwendig, diese aus dem Vertrag herauszuhandeln, um auf der sicheren Seite zu sein. Stattdessen können Mieter den Vertrag trotzdem unterschreiben, da man an rechtswidrige Abmachungen nicht gebunden ist. Wenn der Vermieter dann später auf die Erfüllung einer unwirksamen Klausel pocht, kann einfach auf die Unwirksamkeit verwiesen werden - die Forderung des Vermieters muss der Mieter dann nicht erfüllen.
Die nachfolgenden ungültigen Klauseln finden sich in der Praxis besonders oft in Mietverträgen:
Die nachfolgenden ungültigen Klauseln finden sich in der Praxis besonders oft in Mietverträgen:
Reparaturen, Schönheitsreparaturen und Auszug
- Fester Fristenplan (alle X Jahre) für die Renovierung
- An allen Reparaturen beteiligt sich der Mieter mit XX Prozent
- Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen, etwa durchbohrte Kacheln durch gleichartige zu ersetzen
- Schönheitsreparaturen müssen von Fachhandwerkern ausgeführt werden
- Kleinreparaturen sind nicht gedeckelt (einzeln und/oder auf das Jahr bezogen) - z.B. Der Mieter trägt die Kosten für Kleinreparaturen
- Die Instandhaltung von überlassenen Gegenständen obliegt dem Mieter
- Teppichböden müssen von einer Fachfirma gereinigt werden
- Bei Auszug sind Bodenbeläge und/oder Tapeten zu entfernen
- Verpflichtung, bei Schönheitsreparaturen eine bestimmte Farbe zu verwenden
- Dem Mieter steht nach Wohnungsbesichtigung kein Beseitigungsrecht für Mängel zu
- Sofern die Wohnung unrenoviert übernommen wurde: Der Mieter ist bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Endrenovierung verpflichtet
- Es obliegt dem Mieter, im Schadensfall oder bei einem Mangel, nachzuweisen, dass er den Schaden bzw. Mangel nicht verursacht hat
- Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten für den Mieter
- Verstopfungen von Entwässerungsleitungen hat der Mieter bis zum Hauptrohr zu beseitigen
Untervermietung und Mitbewohner
- Zehn Prozent Mietzuschlag, wenn Bekannte, Freunde oder Partner des Mieters länger als drei Wochen in der Wohnung leben
- Eine Gebrauchsüberlassung oder Untervermietung an Dritte ist ausgeschlossen
Hausregeln und Wohnungsnutzung
- Der Empfang von Besuch ist untersagt
- Besucher sind bis XX Uhr erlaubt
- Die Übernachtung von Besuchern ist nicht gestattet
- Zwischen 22 und sechs Uhr ist Baden verboten
- Warmes Wasser gibt es nur zwischen sieben und 22 Uhr
- Nach 22.30 Uhr ist eine Zimmertemperatur, auch im Winter, von zwölf Grad Celsius vertragsgemäß
- Die Wohnung darf nur mit Schuhen betreten werden, deren Absätze einen Durchmesser von 30 Millimeter haben
- Das Halten von Haustieren ist unzulässig
- Wird durch Bauarbeiten ein Wohnraum unbewohnbar, so begnügt sich der Mieter mit dem Rest der Wohnung
- Das Musizieren in der Wohnung ist grundsätzlich unzulässig
- In der Wohnung ist ein Rauchverbot unbedingt zu beachten
- Dem Vermieter ist jederzeit Zugang zur Mietwohnung zu gewähren
- Der Mieter verpflichtet sich, eine Privat-Haftpflichtversicherung abzuschließen und weist deren Bestehen dem Vermieter auf Verlangen nach
- Der Mieter ist zum Abschluss einer Hausratversicherung verpflichtet
- Im Falle eines Schlüsselverlustes trägt der Mieter in jedem Fall die Kosten für den Austausch der Schließanlagen
- Bei längerer Abwesenheit des Mieters ist dafür Sorge zu tragen, dass die Räume betreten werden können. Hierzu sind die Schlüssel an einer schnell erreichbaren Stelle unter Benachrichtigung des Vermieters zu hinterlassen
Betriebskosten / Nebenkosten
- Der Vermieter darf einen geeigneten, auch unterschiedlichen Maßstab, für die Verteilung der Betriebskosten bestimmen
- Neben de in §2 Betriebskostenverordnung genannten Betriebskosten übernimmt der Mieter folgende Kosten ...
Mietkaution und Miethöhe
- Der Mieter zahlt dem Vermieter eine unverzinsliche Kaution in Höhe von ... Euro, fällig vor Einzug
- Der Mieter zahlt eine Kaution von vier (oder mehr) Monatsmieten (die Mietsicherheit darf inkl. Bürgschaften o.a. maximal drei Netto-Kaltmieten betragen)
- Die Vereinbarung einer Staffelmiete mit Abständen von weniger als einem Jahr
- Der Mieter trägt die Kosten einer Mietausfallversicherung
- Die Mietkaution ist vollständig vor Einzug beim Vermieter zu hinterlegen
Sonstige unwirksame Regelungen
- Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
- Kosten und Abgaben, die mit dem Abschluss dieses Vertrages verbunden sind, gehen zu Lasten des Mieters
- Dem Vermieter ist Wohnungsschlüssel zu überlassen
- Die Wohnungsgröße beträgt circa XX qm. Wegen möglicher Messfehler dient diese Angabe nicht zur Festlegung des Mietgegenstands
- Die Kündigung seitens des Vermieters darf ohne Angabe von Gründen erfolgen
- Die Einrichtung der Wohnung darf nur mit Genehmigung des Vermieters verändert werden
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 22.04.2026
Feedback zu diesem Tipp
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Nein, eine Streichung ist nicht zwingend erforderlich. Da man an rechtswidrige Abmachungen ohnehin nicht gebunden ist, bleibt der Vertrag auch ohne Änderungen wirksam. Bei Forderungen des Vermieters auf Basis dieser Klauseln kann die Unwirksamkeit einfach geltend gemacht werden.
Nein, starre Fristenpläne, die den Mieter zur Renovierung nach einem festen Zeitplan verpflichten (z. B. alle 3 Jahre), sind in der Regel unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen.
Ein absolutes und ausnahmsloses Haustierverbot ist meist unwirksam. Über die Zulässigkeit ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen von Vermieter, Mieter und Nachbarn zu entscheiden.
Ja, die gesetzliche Obergrenze für die Mietsicherheit beträgt maximal drei Netto-Kaltmieten. Klauseln, die eine höhere Kaution fordern, sind unwirksam.
Nein, Klauseln, die den Besuch untersagen oder zeitlich unverhältnismäßig einschränken, sind unwirksam. Das Empfangen von Besuch gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.
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