Vermieter können einen Grundsteuererlass bei unverschuldetem erheblichen Mietausfall von bis zu 50 % - bei Grundeigentum, dessen Erhalt im öffentlichen Interesse liegt, sogar 100 % - bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden bzw. in Stadtstaaten beim Finanzamt beantragen (§§ 33, 34 Grundsteuergesetz).
Wann kann ein Teilerlass beantragt werden?
Es besteht grundsätzlich dann ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer, wenn es im vergangenen Jahr zu
Mietausfällen gekommen ist, die der Vermieter
unverschuldet erlitten hat. Dies betrifft beispielsweise Leerstand aber auch andere außergewöhnliche Ereignisse beispielsweise coronabedingte Mietausfälle, Brand, Wasserschäden etc..
Da Voraussetzung das fehlende Verschulden des Vermieters ist, ist bei einer nicht vermieteten Wohnung der Nachweis ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen notwendig. Es sind hierzu die entsprechenden Belege für Inserate – auch für im Internet - bzw. Nachweise vorzuhalten.
Wurde hingegen einem Mieter die Miete wegen Corona gestundet oder erlassen, so kommt ein Grundsteuererlass nicht in Betracht. In diesem Fall hat der Vermieter den Mietausfall selbst zu verantworten.
Antragsfrist beachten!
Erlassanträge kann der Eigentümer bis zum 31.03.2021 für das Jahr 2020 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar.
Ist es zu Mietausfällen gekommen, bei denen noch unklar ist, ob diese nachgezahlt werden, sollte eine vorsorgliche Antragsstellung erwogen werden. Denn nach Fristablauf kann kein Erlass mehr beantragt werden.
Wann kann ein vollständiger Erlass beantragt werden?
Für den vollständigen Erlass der Grundsteuer ist es notwendig, dass es sich um Grundeigentum handelt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Dies betrifft z. B. den Denkmal- oder Naturschutz. Die Erhaltungskosten müssen hierfür regelmäßig über den Einnahmen liegen. Handelt es sich um eine Selbstnutzung, so ist der Gegenwert der Nutzung maßgeblich.
Wie hoch fällt der Teilerlass aus?
Je nach Mietausfall können 25 % oder aber 50 % der Grundsteuer erlassen werden. Für den Fall, dass die Mieterträge weniger als 50 % des normalen Rohertrags betragen haben, kommt ein Erlass von 25 % in Betracht. Ist überhaupt kein Ertrag angefallen, kann die Grundsteuer um 50 % reduziert werden.