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Besenrein und bezugsfertig: Müssen mit dieser Klausel beim Auszug Schönheitsreparaturen erfolgen?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ob der Mieter bei Auszug aus der Wohnung Schönheitsreparaturen durchführen muss, hängt vom genauen Wortlaut des Mietvertrags ab. Ohne konkrete vertragliche Vereinbarung muss der Mieter nicht renovieren, das heißt er muss auch Decken und Wände nicht tapezieren, Türen und Fenster nicht von innen streichen.

Das gleiche gilt auch für ältere ostdeutsche Mietverträge. Egal wie die Gesetze bis zum 3. Oktober 1990 lauteten - steht im Mietvertrag nichts über die Durchführung von Schönheitsreparaturen oder von malermäßiger Instandsetzung muss der Mieter in dieser Hinsicht auch nicht tätig werden.

Auch folgende Mietvertragsklauseln verpflichten den Mieter nicht zur Renovierung:

Die Wohnung ist besenrein zurückzugeben

Hier ist vom Mieter nur zu fegen, das heißt die Wohnung muss in einem ordentlichen und sauberen Zustand verlassen werden.

Der Mieter muss den ursprünglichen Zustand wiederherstellen

Bauliche Veränderungen müssen hier vom Mieter rückgängig gemacht werden. Es besteht aber keine Verpflichtung zur Renovierung.

Die Räume sind in bezugsfertigem Zustand zurückzugeben

Die Wohnung muss so verlassen werden, dass der Nachmieter jederzeit einziehen kann - mehr nicht.

Die Mietsache ist in dem Zustand wie sie übernommen wurde zurückzugeben.

Auch hier muss der Mieter nicht renovieren.
Stand: 27.02.2019 (aktualisiert am: 27.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Nein, eine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht nur, wenn dies explizit und wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde. Ohne eine solche konkrete vertragliche Klausel muss der Mieter nicht renovieren.
Nein. Bei einer Vereinbarung zur besenreinen Rückgabe muss der Mieter die Wohnung lediglich in einem ordentlichen, sauberen Zustand verlassen und die Böden fegen.
Diese Formulierung bedeutet lediglich, dass die Wohnung so hinterlassen werden muss, dass ein Nachmieter direkt einziehen kann. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Renovierung lässt sich daraus nicht ableiten.
Nein, auch für Mietverträge aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 gilt: Wenn der Vertrag keine wirksame Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen oder malermäßiger Instandsetzung enthält, muss der Mieter bei Auszug nicht renovieren.
Theresia DonathAlexandra KlimatosDr. Rochus Schmitz

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