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Gebrochener Vorvertrag - Zahlungspflicht des Mieters

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Schließen die Parteien vor Abschluss des "eigentlichen" Mietvertrages einen sogenannten Vorvertrag ab, in dem sie sich verpflichten, zu einem späteren Zeitpunkt einen Mietvertrag abzuschließen, ergeben sich schon aus diesem Vorvertrag Rechte und Pflichten. Löst sich dann der künftige Mieter einseitig von dem Vorvertrag und damit von seinem vertraglichen Versprechen, einen Mietvertrag abzuschließen, hat er die vereinbarte Miete in der von den Vertragsparteien avisierten Höhe - als Schadensersatz - zu zahlen. Dies gilt zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den abzuschließenden Mietvertrag erstmals hätte kündigen können (LG Coburg, 24.03.2004 - Az: 33 S 16/04).

Wollen Mieter sich daher von einem Vorvertrag lösen, können sie das nur, wenn diese Möglichkeit in dem Vertrag vorgesehen ist unter den dort genannten Bedingungen bzw. - sofern eine solche Vereinbarung fehlt - nach den allgemeinen mietrechtlichen Kündigungsvorschriften.

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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ja. Ein Vorvertrag verpflichtet die Parteien dazu, zu einem späteren Zeitpunkt einen Hauptmietvertrag abzuschließen. Aus dieser Vereinbarung ergeben sich bereits verbindliche Rechte und Pflichten für beide Seiten.
Löst sich ein Mieter einseitig von seinem Versprechen, den Mietvertrag abzuschließen, ist er zum Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Miete verpflichtet. Dies gilt laut Rechtsprechung zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mietvertrag erstmals ordentlich hätte gekündigt werden können (vgl. LG Coburg, 24.03.2004 - Az: 33 S 16/04).
Eine Lösung vom Vertrag ist möglich, wenn dies explizit im Vorvertrag vorgesehen ist und die dort genannten Bedingungen erfüllt sind. Fehlt eine solche Regelung, gelten die allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften für eine Kündigung.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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