Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.805 Anfragen

„Berechtigtes Interesse“ an Untervermietung

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach § 540 BGB braucht der Hauptmieter die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung der Wohnung. Die Erlaubnis zur Untervermietung muss grundsätzlich schriftlich beantragt werden, wobei der Name des vorgesehenen Untermieters dem Vermieter zu nennen ist. Erteilt der Vermieter nur für einen bestimmten Untermieter die Erlaubnis, so bedarf auch jede weitere Untervermietung der Erlaubnis. Lediglich bei einer generellen Erlaubnis des Vermieters muss ihm nur der Name des jeweiligen Untervermieters genannt werden.

Die Untervermietung kann der Vermieter aus wichtigem Grunde verweigern. Hat jedoch der Mieter ein „berechtigtes Interesse“ an der Untervermietung, muss der Vermieter der Untervermietung zustimmen.

Wichtig ist jedoch, dass kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB vorliegt, wenn der Mieter bereits vor Mietvertragsabschluss eine Untervermietung geplant hat bzw. wenn der Mieter unmittelbar nach Vertragsschluss plötzlich zu der Erkenntnis gelangt, dass eine Untervermietung der Entfaltung seiner Persönlichkeit diene.

Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Mietrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.

Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ja, gemäß § 540 BGB ist der Hauptmieter verpflichtet, die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung einzuholen. Diese muss grundsätzlich schriftlich beantragt werden, wobei der Name des vorgesehenen Untermieters mitzuteilen ist.
Der Vermieter muss der Untervermietung zustimmen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nachweisen kann, sofern keine wichtigen Gründe des Vermieters dagegenstehen.
Ein berechtigtes Interesse nach § 553 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn die Untervermietung bereits vor Abschluss des Mietvertrags geplant war oder der Mieter unmittelbar nach Vertragsschluss plötzlich geltend macht, die Untervermietung diene der Entfaltung seiner Persönlichkeit.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Business Vogue 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg
Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.
Verifizierter Mandant