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Lebenspartner - Ausweitung des Schutzbereiches

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Einige Vorschriften, die bislang ausschließlich auf Ehepartner von Mietern Anwendung fanden, wurden ausgeweitet auf Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschafts-Gesetz bzw. auf Angehörige eines auf Dauer angelegten Haushaltes.

So können beide vorgenannten Personengruppen nunmehr gemäß §§ 563 ff. BGB nach dem Tod des Mieters besondere Rechte geltend machen.

Weiterhin kann eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch darauf gestützt werden, dass ein Angehöriger des Haushaltes die Wohnung benötigt

Schließlich muss der Mieter Modernisierungmaßnahmen nach § 554 Abs. 2 BGB auch dann nicht dulden, wenn diese für einen Angehörigen seines Haushaltes eine besondere Härte bedeuten würden.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Angehörige eines auf Dauer angelegten Haushalts können gem. §§ 563 ff. BGB nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintreten und besondere Rechte geltend machen.
Ja, eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann auch darauf gestützt werden, dass ein Angehöriger des Haushalts die Wohnung benötigt.
Der Mieter muss Modernisierungsmaßnahmen nach § 554 Abs. 2 BGB nicht dulden, wenn diese eine besondere Härte nicht nur für ihn selbst, sondern auch für einen Angehörigen seines Haushalts darstellen.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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