Das Miethöhegesetz wurde per 1.9.2001 durch das Mietrechtsreformgesetz außer Kraft gesetzt.
Bestandsschutz für bereits vorhandenen öffentlich geförderten Wohnraum
Die Bestimmungen des BGB gelten nicht, solange eine Mietpreisbindung für die Wohnung besteht. Es kann daher eine Erhöhung bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete nicht verlangt werden, wenn diese höher ist als die
Kostenmiete. Daran hat das am 01.01.2002 in Kraft getretene
Wohnraumförderungsgesetz nichts geändert, da für den in diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen öffentlich geförderten Wohnraumbestand weiterhin altes Recht gilt.