Das Miethöhegesetz wurde per 1.9.2001 durch das Mietrechtsreformgesetz außer Kraft gesetzt.
Bestandsschutz für bereits vorhandenen öffentlich geförderten Wohnraum
Die Bestimmungen des BGB gelten nicht, solange eine Mietpreisbindung für die Wohnung besteht. Es kann daher eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht verlangt werden, wenn diese höher ist als die Kostenmiete. Daran hat das am 01.01.2002 in Kraft getretene Wohnraumförderungsgesetz nichts geändert, da für den in diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen öffentlich geförderten Wohnraumbestand weiterhin altes Recht gilt.
Bestandsschutz für bereits vorhandenen öffentlich geförderten Wohnraum
Die Bestimmungen des BGB gelten nicht, solange eine Mietpreisbindung für die Wohnung besteht. Es kann daher eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht verlangt werden, wenn diese höher ist als die Kostenmiete. Daran hat das am 01.01.2002 in Kraft getretene Wohnraumförderungsgesetz nichts geändert, da für den in diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen öffentlich geförderten Wohnraumbestand weiterhin altes Recht gilt.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Das Miethöhegesetz wurde zum 01.09.2001 durch das Mietrechtsreformgesetz außer Kraft gesetzt.
Nein, die Bestimmungen des BGB finden keine Anwendung, solange für eine Wohnung eine Mietpreisbindung besteht. In diesen Fällen bleibt die Kostenmiete maßgeblich.
Eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kann nicht verlangt werden, sofern diese höher liegt als die zulässige Kostenmiete.
Nein, für den bereits vorhandenen öffentlich geförderten Wohnraumbestand gilt weiterhin altes Recht, sodass das Wohnraumförderungsgesetz hier keine Änderungen bewirkt hat.
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