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Nachzahlung trotz Heizkostenpauschale

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Monatliche Pauschalpreise für Fernwärme oder Heizungsnebenkosten schützen den Bezieher nicht vor Nachzahlung. Die zwischen Energieversorger und Kunden vereinbarten Monatssätze stellen nur eine Orientierungsgröße dar. In den Verträgen mit dem Energieversorger wird aber darauf hingewiesen, dass es einmal jährlich zu einer Abrechnung über die tatsächlich entstandenen Kosten kommt. Ansteigende Fernwärmepreise oder Heizungsnebenkosten können daher trotz Pauschalzahlungen Nachzahlungsforderungen des Energieversorgers nach sich ziehen.

Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Verbraucher in den Verträgen auf die Einzelbestandteile der zu erwartenden Kosten schauen. Ausgangspunkt einer eigenen Kontrollberechnungen der vom Energieversorger angesetzten Monatspauschale sind dabei der Fernwärmeverbrauch im Durchschnitt der zurückliegenden Jahre. Dazu kommen dessen Kosten sowie die Heizungsnebenkosten, die man ebenfalls aus Berechnungen der vergangenen Jahre ermitteln kann. Um die Kosten realistisch einschätzen zu können, sollte man bei der Fernwärme zehn bis 15 Prozent und bei den Heizungsnebenkosten fünf Prozent aufschlagen. Hat man dann die Gesamtkosten ermittelt, teilt man diese durch zwölf und erhält einen realistischen monatlichen Pauschalbetrag.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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