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Gasverbrauch im Haushalt schätzen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Energieversorger muss genau nachweisen, wann seine Außendienstmitarbeiter versucht haben, den Kunden zu erreichen, bevor der Verbrauch aufgrund seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen anhand von Vorjahreszahlen geschätzt werden darf.

Die bloße Behauptung reicht also nicht aus. Auch die Tatsache, dass der Kunde selbst den Stand des Zählers verspätet abgelesen hat, ist kein Indiz für die Abwesenheit des Kunden.


LG Bielefeld, 03.01.2000 - Az: 20 T 50/99

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