Der Energieversorger muss genau nachweisen, wann seine Außendienstmitarbeiter versucht haben, den Kunden zu erreichen, bevor der Verbrauch aufgrund seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen anhand von Vorjahreszahlen geschätzt werden darf.
Die bloße Behauptung reicht also nicht aus. Auch die Tatsache, dass der Kunde selbst den Stand des Zählers verspätet abgelesen hat, ist kein Indiz für die Abwesenheit des Kunden.
Die bloße Behauptung reicht also nicht aus. Auch die Tatsache, dass der Kunde selbst den Stand des Zählers verspätet abgelesen hat, ist kein Indiz für die Abwesenheit des Kunden.
LG Bielefeld, 03.01.2000 - Az: 20 T 50/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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