Will ein Mieter sich in der Mietswohnung handwerklich betätigen, so ist dies zunächst grundsätzlich zulässig. Eine Erlaubnis des Vermieters ist hierfür nicht erforderlich, sofern es nicht zu grundlegenden Veränderungen der Wohnung kommen soll. Dies bedeutet auch, daß Dübellöcher im üblichen Umfang in Wände gebohrt werden dürfen. Bei Fliesenwänden müssen die Bohrungen möglichst in den Fugen vorgenommen werden; die Fliesen selbst dürfen nur angebohrt werden, wenn z.B. ein benötiges Regal anders nicht angebracht werden kann. Den von Heimwerkerarbeiten ausgehenden Lärm müssen Nachbarn in der Regel hinnehmen, sofern es sich um gelegentliche Arbeiten handelt. Nach 20 Uhr sollten die Arbeiten jedoch eingeschränkt werden, die allgemeinen Ruhezeiten und die Nachtruhe sind einzuhalten.
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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Ja, handwerkliche Betätigungen sind grundsätzlich zulässig, sofern es sich nicht um grundlegende Veränderungen der Mietsache handelt. Dübellöcher in üblichem Umfang sind erlaubt. Bei Fliesen sollten Bohrungen nach Möglichkeit in den Fugen vorgenommen werden.
Nachbarn müssen gelegentliche Heimwerkerarbeiten in der Regel hinnehmen. Dennoch sollten die Arbeiten nach 20 Uhr eingeschränkt werden; die allgemeinen Ruhezeiten sowie die Nachtruhe sind strikt einzuhalten.
Der Mieter ist bei fehlender Sorgfalt zum Schadenersatz verpflichtet, auch für Schäden am Haus oder bei Nachbarn. Die private Haftpflichtversicherung greift meist nicht bei Arbeiten, die über das Maß eines normalen Mieters hinausgehen, wie etwa bei Elektro-, Sanitär- oder Heizungsanlagen.
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