Eine Fußmatte vor dem Wohnungseigang kann in einem Mehrfamilienhaus leicht zum Ärgernis werden - sowohl für Mieter als auch Eigentümer. Besonders wenn eine Partei die Fußmatte auch als Abstellplatz für ihre Schuhe nutzt, kann es leicht zu Divergenzen kommen. Die rechtliche Betrachtungsweise unterscheidet sich bei Eigentum und Miete, im Ergebnis kommt es jedoch zum gleichen Ergebnis.
Wohnungseigentum
Handelt es sich um Wohnungseigentum, so ist der Flur (einschließlich des Bereichs im Türrahmen) Gemeinschaftseigentum. Das Gemeinschaftseigentum können alle Eigentümer nutzen, sofern das Nutzungsrecht der übrigen Eigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt wird (
§ 14 WEG).
Wird nun eine Fußmatte im Türrahmen abgelegt, so stellt dies regelmäßig kein Problem dar, da der Bereich im Türrahmen von anderen Eigentümer nicht für die Benutzung des Flures benötigt wird. Zudem sind Fußmatten allgemein üblich. Werden nun Schuhe auf der Fußmatte derart abgestellt, daß diese nicht in die verbleibende Flurfläche hineinragen, so kommen Sicherheitseinwände anderer Parteien nicht in Betracht.
Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.