Wurde im Mietvertrag ein Nutzungsrecht für einen Dachboden/Trockenraum oder Keller vereinbart oder wurde ausnahmsweise ohne eine solche Vereinbarung ein Nutzungsrecht eingeräumt, so sollten die Schlüssel für diese Räumlichkeiten nicht aus der Hand gegeben werden.
Der neue Eigentümer sollte schriftlich an ein ohne schriftliche Vereinbarung erhaltenes Zugangsrecht erinnert werden. Am sichersten ist es natürlich, das Nutzungsrecht vor dem Eigentümerwechsel schriftlich zu bestätigen.
Kellerräume sollten zur Sicherheit mit Namen versehen werden, damit die Zuordnung eindeutig ist. Ein unberechtigter Zutritt zu nur dem Mieter gehörigen Räumlichkeiten außerhalb der Wohnung (eigener Kellerabschnitt etc.) ist Dritten natürlich nicht gestattet.
Hinweis: Der Vermieter hat jedoch die Möglichkeit zu einer Teilkündigung.
Der neue Eigentümer sollte schriftlich an ein ohne schriftliche Vereinbarung erhaltenes Zugangsrecht erinnert werden. Am sichersten ist es natürlich, das Nutzungsrecht vor dem Eigentümerwechsel schriftlich zu bestätigen.
Kellerräume sollten zur Sicherheit mit Namen versehen werden, damit die Zuordnung eindeutig ist. Ein unberechtigter Zutritt zu nur dem Mieter gehörigen Räumlichkeiten außerhalb der Wohnung (eigener Kellerabschnitt etc.) ist Dritten natürlich nicht gestattet.
Hinweis: Der Vermieter hat jedoch die Möglichkeit zu einer Teilkündigung.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Ja, vertraglich vereinbarte Nutzungsrechte bleiben grundsätzlich auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen. Wurde das Recht nur mündlich oder konkludent eingeräumt, empfiehlt sich eine schriftliche Fixierung gegenüber dem neuen Eigentümer.
Sichern Sie sich ab, indem Sie den neuen Eigentümer schriftlich an das bestehende Zugangsrecht erinnern. Idealerweise lassen Sie sich dieses Nutzungsrecht schriftlich bestätigen, bevor der Eigentümerwechsel vollständig vollzogen ist.
Nein. Ein unberechtigter Zutritt zu Räumlichkeiten, die dem Mieter zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind, ist nicht gestattet. Zur besseren Zuordnung sollten diese Räume deutlich mit Ihrem Namen gekennzeichnet werden.
Dem Vermieter steht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Teilkündigung offen, die auch Bereiche außerhalb der eigentlichen Wohnräume betreffen kann.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


