Mit den warmen Tage kommt auch der Wunsch des Mieters, bei offenem Fenster zu schlafen. Oftmals wird dieses Vergnügen dadurch getrübt, daß mit dem ersten Sonnenstrahl das Café von nebenan den Bürgersteig bestuhlt oder daß der nahe gelegene Biergarten seine Pforten öffnet. Die Nachtruhe ist dann unter Umständen sehr schnell dahin.
Bei einem Biergarten handelt es sich aus rechtlicher Sicht um eine Gaststätte, wenn auch für die Anwohner eine besonders laute. Doch ein genehmigter Biergarten kann nicht ohne Grenzen benutzt werden - i.a. werden bereits von Seiten der Behörde Auflagen zum Anwohnerschutz gemacht. Dies betrifft üblicherweise die zeitliche Beschränkung von Musikdarbietungen, die Begrenzung der Sitzplätze und die zulässige Lärmentwicklung bzw. Sperrzeiten.
Bei einem Biergarten handelt es sich aus rechtlicher Sicht um eine Gaststätte, wenn auch für die Anwohner eine besonders laute. Doch ein genehmigter Biergarten kann nicht ohne Grenzen benutzt werden - i.a. werden bereits von Seiten der Behörde Auflagen zum Anwohnerschutz gemacht. Dies betrifft üblicherweise die zeitliche Beschränkung von Musikdarbietungen, die Begrenzung der Sitzplätze und die zulässige Lärmentwicklung bzw. Sperrzeiten.
Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Für die Lärmentwicklung sind gesetzliche Vorschriften wie die TA Lärm und VDI-Richtlinie 2058 maßgeblich. Die zulässigen Höchstwerte liegen in der Regel zwischen 35 und 45 dB(A).
War die Lärmquelle bei Mietvertragsabschluss bekannt oder bei einer Besichtigung im Sommer wahrnehmbar, sind Ansprüche meist ausgeschlossen. Ein Vorgehen ist dann nur möglich, wenn öffentliche Vorschriften oder immissionsschutzrechtliche Auflagen nicht eingehalten werden.
In diesem Fall stehen dem Mieter die gewöhnlichen Rechte zu, etwa das Recht auf Unterlassung, die Möglichkeit einer Mietminderung oder in Extremfällen ein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Es ist wichtig, ein detailliertes Lärmprotokoll zu führen und Zeugen für die Störungen zu sichern, um Ansprüche in einem späteren Verfahren belegen zu können.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


