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Besichtigung: Umgang mit Kauflustigen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wenn die Wohnung oder das Haus verkauft oder versteigert werden soll und sich die Interessenten melden, so sollte der Wohnungsmieter diesen kurz, aber unmißverständlich klarmachen, daß er in seiner Wohnung bleiben will und seine Rechte kennt. Der Mieter kann den Besucher auch mit den Worten empfangen: ”Ich freue mich, daß sich endlich jemand um die Mängel hier kümmern will.” Es kann dem Mieter auch niemand verwehren, den Besucher in sachlicher Form auf die bestehenden Mängel von Haus und Wohnung hinzuweisen und ihm diese gleich anschaulich vor Augen zu führen.

Besichtigungsstreß vorbeugen

Wenn der Wohnungsmieter mit einer Häufung von Besichtigungsterminen rechnen muss, z. B. wegen Verkauf oder Weitervermietung der Wohnung, so sollte er gleich vorsorgen, damit diese nicht in Dauerstreß ausarten: Der Mieter kann dem Vermieter mitteilen, daß ihm pro Woche an einem bestimmten Tag zwei bis drei Stunden Gelegenheit zu Besichtigungen gegeben wird, sofern er spätestens drei Tage vorher die Besucher schriftlich ankündigt. Der Mieter sollte dann nicht mehr als drei bis vier Personen auf einmal hereinlassen und diese zimmerweise gemeinsam durch die Wohnung führen.
Stand: 20.07.2016
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