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Schönheitsreparaturen: Zuständigkeitsbereich des Vermieters

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Schönheitsreparaturen sind vom Mieter nur dann übernehmen, wenn der Mietvertrag dieses festlegt. Zu zahlen ist nur der Anteil, der auf die Nutzung durch den Mieter zurückzuführen ist.

Weiterhin beziehen sich Schönheitsreparaturen, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, nur auf Räume des Wohnbereichs. Ausgeschlossen sind daher Keller, Speicher, Treppenhaus, Garage oder auch ein eventuell vorhandener Balkon. Hier wird lediglich eine „besenreine“ Übergabe verlangt.

Nicht zu Schönheitsreparaturen zählen:
  • Maurer-, Putz- und Isolierarbeiten
  • Glaserarbeiten
  • Reparaturen an Leitungen, Lichtschaltern, Heizkörpern, Schlössern
  • Untergrundschäden an Holz und Mauerwerk
  • Risse an der Decke
  • Teppichböden erneuern, die vom Vermieter gestellt worden sind
  • Abschleifen und Versiegeln von Dielen oder Parkettfußböden
In jedem Fall reparieren muss der Mieter allerdings selbstverursachte Schäden, die nicht auf „normale Abnutzung“ zurückzuführen sind und - falls es der Mietvertrag vorschreibt - Bagatellschäden.
Stand:

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Der Mieter ist nur dann zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn dies wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde. Zudem muss der Mieter lediglich den Anteil an den Kosten oder Arbeiten tragen, der auf seine eigene Nutzung der Mietsache zurückzuführen ist.
Soweit nicht anders vereinbart, beziehen sich Schönheitsreparaturen ausschließlich auf Wohnräume. Bereiche wie Keller, Dachspeicher, Treppenhäuser, Garagen oder Balkone sind in der Regel von der Renovierungspflicht ausgenommen und müssen lediglich besenrein übergeben werden.
Nicht zu den Schönheitsreparaturen zählen Arbeiten wie Maurer-, Putz- oder Glaserarbeiten, Reparaturen an Leitungen, Heizkörpern oder Lichtschaltern, die Beseitigung von Untergrundschäden sowie die Erneuerung von vermieterseits gestellten Bodenbelägen.
Der Mieter muss in jedem Fall Schäden beseitigen, die er selbst schuldhaft verursacht hat und die über eine normale Abnutzung hinausgehen. Bestehen entsprechende mietvertragliche Klauseln, kann der Mieter zudem zur Reparatur von sogenannten Bagatellschäden verpflichtet sein.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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