Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDie Wartungskosten für eine vorhandene Rauchabzugsanlage könnten allenfalls "
sonstige Betriebskosten" im Sinne des
§ 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung darstellen. Diese sind grundsätzlich nur dann umlagefähig, wenn dies im Mietvertrag vereinbart worden ist. Hierfür reicht die Bezugnahme auf die gesetzliche Vorschrift oder das Schlagwort "sonstige Betriebskosten" nicht aus; vielmehr muss die Art der Kosten vielmehr näher definiert sein.
Zwar besteht u.U. die Möglichkeit, dass während der Mietzeit neu hinzukommende sonstige
Betriebskosten nachträglich mietvertraglich eingeführt werden. Dies gilt aber nicht für eine Kostenart, die beim Abschluss des Mietvertrags bereits vorhanden war und schlicht vergessen worden ist - wie etwa in dem Fall, dass die Anlage schon vor Abschluss des Mietvertrags eingebaut war und damit auch die damit verbundenen Wartungskosten bereits angelegt waren. Auch wenn sich die gesetzliche Verpflichtung zur Überprüfung dann erst nachträglich ergibt, wäre dies in diesem Zusammenhang unerheblich.
Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.