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Kosten der Oberflächen-Entwässerung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch wenn die Umlage der Oberflächen-Entwässerung nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist, sind die Kosten vom Mieter zu zahlen, wenn die Umlage der Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung auf den Mieter vereinbart wurde. Es handelt sich beim den Kosten der Oberflächen-Entwässerung nämlich um Kosten der Entwässerung (BetrKV § 2 Nr. 3), die sowohl für die Haus- als auch für die Grundstücksentwässerung umlagefähig sind.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja. Wenn die Umlage der Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung vereinbart wurde, sind diese Kosten abgedeckt, da die Oberflächenentwässerung zu den umlagefähigen Entwässerungskosten zählt.
Die Kosten der Oberflächenentwässerung sind als Kosten der Entwässerung gemäß § 2 Nr. 3 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu klassifizieren.
Ja, die Umlagefähigkeit erstreckt sich sowohl auf die Kosten der Hausentwässerung als auch auf die Kosten der Grundstücksentwässerung.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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