Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 405.052 Anfragen

§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

Rechtsberatung durch erfahrenen Anwalt

AnwaltOnline - bekannt aus Business Vogue

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Danke
Verifizierter Mandant
Super Beratung und Hilfe, vielen Dank.
Verifizierter Mandant