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§ 546

Bürgerliches Gesetzbuch a.F. (BGB a.F.)

Die auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten hat der Vermieter zu tragen.

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Ich bin ehrlich, eigentlich bin ich recht skeptisch, was Online-Beratungs-Websites betrifft, aber ich habe dringend Rat in einer Angelegenheit ...

Birgül D., Mannheim