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AnwaltOnline - Mietrecht Mai 2026

Mietrecht

AnwaltOnline - Mietrecht Mai 2026

ISSN: 1619-7143

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Interessante Urteile

Eigenbedarfskündigung und die Anforderungen an die Darlegung des Eigenbedarfs

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs genügt grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, sowie eine Darlegung des Interesses dieser Person an der Erlangung der Wohnung.

Eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den …


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Mieterhöhungsverlangen ist ohne Hinweis auf einen qualifizierten Mietspiegel unwirksam

Fehlt in einem Mieterhöhungsverlangen der nach § 558a Abs. 3 BGB erforderliche Hinweis auf einen qualifizierten Mietspiegel, ist das Verlangen formell unwirksam. Wird der Mangel erst im laufenden Prozess durch Nachholung der fehlenden Angaben geheilt, beginnt die Zustimmungsfrist des Mieters …


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Papierfischchenbefall muss auch bei geringem Befall vom Vermieter beseitigt werden!

Auch ein eher geringer Befall von Papierfischchen ist nicht als vom vertragsgemäßen Zustand gedeckt anzusehen. Der Vermieter muss ihn fachgerecht beseitigen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Minderung an der Erheblichkeitsschwelle des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB scheitern würde. …


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Grund zur Eigenbedarfskündigung entfällt: Vermieter muss Mieter nur informieren

Fällt der Eigenbedarfsgrund nach einer Kündigung weg, ist der Vermieter lediglich verpflichtet, den Mieter hierüber zu informieren. Eine darüber hinausgehende Pflicht, dem Mieter ausdrücklich die Fortsetzung des Mietverhältnisses anzubieten, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. …


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Weitere Urteile zum Mietrecht

… finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

Das Thema des Monats

Wenn der Vermieter die Wohnungsrückgabe ablehnt

Der Auszug aus einer Mietwohnung ist ohnehin mit erheblichem organisatorischem Aufwand und Stress verbunden. Am Ende dieses Prozesses steht regulär die formelle Rückgabe der Mietsache an den Eigentümer oder die Hausverwaltung. In der mietrechtlichen Praxis kommt es jedoch immer wieder zu erheblichen Konflikten, wenn der Vermieter den anberaumten Übergabetermin kurzfristig absagt, unentschuldigt nicht erscheint oder die Rücknahme der Schlüssel vor Ort gänzlich verweigert. Für Mieter stellt sich in einer solchen Situation die Frage, ob sie weiterhin Miete zahlen müssen, welche rechtlichen Schritte einzuleiten sind und wie der Zustand der Räumlichkeiten beweissicher dokumentiert werden kann, um unberechtigte spätere Forderungen abzuwehren.

Rechtliche Grundlagen der Wohnungsrückgabe

Grundsätzlich obliegt es nach § 546 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem Mieter, die gemietete Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter herauszugeben. Diese Rückgabepflicht erfordert, dass die Initiative zur Übergabe von der Mieterseite ausgehen muss. Es ist erforderlich, dem Vermieter rechtzeitig konkrete Termine für die Übergabe anzubieten und zu dem vereinbarten Zeitpunkt tatsächlich mit der geräumten Wohnung bereit zu stehen. Ein bloßes mündliches Angebot reicht hierbei nur in Ausnahmefällen aus, etwa wenn der Vermieter die Entgegennahme bereits im Vorfeld kategorisch ausgeschlossen hat.

Die ordnungsgemäße Rückgabe setzt voraus, dass die Wohnung vollständig geräumt ist. Solange sich noch erhebliche Mengen an Einrichtungsgegenständen in den Räumen befinden, die eine Inbesitznahme durch den Vermieter faktisch unmöglich machen, liegt trotz eines geäußerten Rückgabewillens eine Vorenthaltung der Mietsache vor. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn etwa eigenmächtig verlegte Teppichböden oder eine Einbauküche entgegen vertraglicher Pflichten nicht entfernt wurden. Die Wohnung muss zudem in der Regel zumindest besenrein übergeben werden, was bedeutet, dass grobe Verschmutzungen beseitigt, Spinnweben entfernt und die Böden gesaugt oder gekehrt sein müssen. Eine professionelle Grundreinigung ist ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung hingegen nicht geschuldet.

Annahmeverzug des Vermieters und seine Folgen

Bietet der Mieter die ordnungsgemäß geräumte Wohnung rechtzeitig an und erscheint der Vermieter ohne Benennung eines Ausweichtermins nicht zur Übergabe, gerät dieser in den sogenannten Annahmeverzug gemäß § 293 BGB. Gleiches gilt, wenn der Vermieter zwar erscheint, sich aber unberechtigterweise weigert, die Schlüssel entgegenzunehmen. …


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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