AnwaltOnline - Mietrecht August 2025
ISSN: 1619-7143
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Das Thema des Monats
Zimmertüren streichen: Wer ist zuständig - Mieter oder Vermieter?
Sind Zimmertüren vergilbt, zerkratzt oder farblich unansehnlich, stellt sich häufig die Frage: Wer muss streichen - Mieter oder Vermieter? Die Antwort hängt davon ab, ob es sich um Schönheitsreparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen handelt.
Grundsatz: Instandhaltung ist Vermietersache
Nach § 535 Abs. 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen Zustand während der Mietzeit zu erhalten. Dazu zählt auch die Instandhaltung der Wohnung, also alle Maßnahmen, die notwendig sind, um den ursprünglichen Zustand der Wohnung zu bewahren.
Dies umfasst grundsätzlich auch Türen innerhalb der Wohnung.
Anders sieht es aus, wenn das Streichen der Türen im Rahmen sogenannter Schönheitsreparaturen zu sehen ist. Diese sind von den Mietern zu übernehmen, wenn dies wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde.
Zu den Schönheitsreparaturen zählen typischerweise:
- Tapezieren und Streichen der Wände und Decken
- Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre
- Streichen der Innentüren
- Streichen der Fenster und Außentüren von innen
Die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen darf aber nicht pauschal oder starr dem Mieter auferlegt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu zahlreiche Klauseln in Mietverträgen für unwirksam erklärt, insbesondere wenn:
- starre Fristenregelungen enthalten sind (z. B. „alle drei Jahre“)
- keine Differenzierung nach Abnutzungsgrad erfolgt
- dem Mieter Renovierungsverpflichtungen auferlegt werden, obwohl er die Wohnung unrenoviert übernommen hat
Was gilt bei unrenovierter Wohnungsübernahme?
Eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt - jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung - dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat. (BGH, 18.03.2015 - Az: VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13 und VIII ZR 21/13).
Auch wenn der Mietvertrag eine Verpflichtung zum Streichen der Türen im Rahmen der Schönheitsreparaturen enthält, ist diese also unter Umständen unwirksam.
Wenn der Mieter die Türen ändert: Was ist zu beachten?
Will der Mieter aus optischen Gründen Türen neu streichen, z. B. um sie der restlichen Raumgestaltung anzupassen, so ist dies grundsätzlich erlaubt. Bei Auszug muss jedoch sichergestellt werden, …
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