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Mietpreisbremse und Bestellerprinzip im Maklerrecht kommen

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Am 23.9.2014 wurde eine Einigung zur Mietpreisbremse zwischen den Koalitionsfraktionen und dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz erzielt. Die Regelungen können in der ersten Jahreshälfte 2015 in Kraft treten.

Mietpreisbremse

Die Länder können künftig Gebiete ausweisen, in denen die ortsübliche Vergleichsmiete bei einer Wiedervermietung nur noch höchstens um 10% überstiegen werden darf. Hiervon werden Gebiete mit "angespannten Wohnungsmarkt" geschützt werden. Die Länder werden diese Gebiete festlegen, um flexibel auf Veränderungen auf dem Immobilienmarkt reagieren zu können. Die Länder dürfen dann bis einschließlich 2020 Rechtsverordnungen erlassen, um die Gebiete festzulegen.
Auch Staffel- oder Indexmietverträge werden von der Mietpreisbremse erfasst. Bei Staffelmietverträgen gelten die Regelungen für jede Mietstaffel, bei Indexmieten für die vereinbarte Ausgangsmiete.

Nicht betroffen sind Neubauten und die Erstvermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Auf bereits bestehende Mietverhältnisse hat die Mietpreisbremse ebenfalls keine Auswirkungen.

Diese Rechtsverordnungen bleiben dann bis zum Ablauf der in der Rechtsverordnung festgelegten Frist, maximal fünf Jahre, wirksam.

Bestellerprinzip im Maklerrecht

Es muss künftig nur derjenige den Makler zahlen, der ihn auch beauftragt hat und in dessen Interesse der Makler tätig geworden ist.

Verträge über die Wohnungsvermittlung müssen dann in Textform (z. B. E-Mail) geschlossen werden. Der Mieter schuldet dem Makler nur dann ein Entgelt, wenn der Makler ausschließlich auf Veranlassung des Mieters tätig geworden ist. Für den (häufigeren) Fall, dass der Vermieter dem Makler die Wohnung zur Vermittlung an die Hand gegeben hat, muss der Mieter kein Honorar zahlen. Vereinbarungen, die die Zahlungspflicht auf den Mieter abwälzen, sind unwirksam. Fordertt ein Makler von Wohnungssuchenden (unzulässigerweise) ein Entgelt, so kann dies mit Bußgeldern geahndet werden.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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