Die Länder Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen stellen im nächsten Plenum einen Gesetzentwurf vor, der die Mietpreisbremse bis zum Jahr 2029 verlängert.
Bestehende Regelung läuft aus
Die Mietpreisbremse wurde im Jahr 2015 eingeführt und läuft nach aktueller Rechtslage zum 31. Dezember 2025 aus. Mit ihrem Vorstoß wollen die Länder das Instrument erneut bis zum 31. Dezember 2029 verlängern.
Im Kern legt die Mietpreisbremse fest, dass die Miete bei der Neu- und Wiedervermietung die
ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen darf. Dies gilt nur für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten, also dort zum Beispiel, wo Mieten deutlich stärker steigen als im Bundesdurchschnitt oder die Bevölkerung besonders stark wächst, ohne dass der Wohnungsneubau damit Schritt hält. Welche Gebiete dazugehören, legen die jeweiligen Landesregierungen fest.
Weiterhin angespannte Wohnungsmärkte
Die Länder begründen ihre Gesetzesinitiative mit weiter steigenden Mieten aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage. Trotz staatlicher Investitionen in neuen Wohnraum, sei eine spürbare Entspannung der Wohnungsmärkte noch nicht eingetreten und auch nur langfristig zu erwarten. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse Ende 2025 ließe die Mieten weiter steigen. Zusammen mit den hohen Energiekosten und der Inflation würden Durchschnittsverdiener - insbesondere Familien - aus ihren Wohnvierteln verdrängt. Daher sei das Instrument weiter zu verlängern.
Verfassungsrechtliche Anforderungen
Der Gesetzentwurf enthält zudem ein neues Begründungserfordernis für die Länder: Wenn eine Landesregierung zum wiederholten Male für ein Gebiet einen angespannten Wohnungsmarkt feststellen möchte, muss sie erklären, was bisher dagegen unternommen wurde und warum die Maßnahme dennoch weiterhin erforderlich ist. Dies und die zeitliche Begrenzung bis 2029 soll die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht zur Mietpreisbremse formuliert hat, erfüllen.
Sofortige Sachentscheidung
Die sofortige Sachentscheidung wurde beantragt. Findet dieser Antrag eine Mehrheit, kann der Bundesrat auch ohne vorherige Ausschussberatungen im nächsten Plenum darüber abstimmen, ob er den Gesetzentwurf beim Bundestag einbringt.
Veröffentlicht: 14.12.2024
Quelle: BundesratKOMPAKT