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Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Mietwohnungen

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Am 25. November 2022 befasst sich der Bundesrat abschließend mit einem Bundestagsbeschluss zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter- und Mieterseite ab dem neuen Jahr. Bisher tragen Mieterinnen und Mieter die Kosten für die CO2-Abgabe, die seit 2021 für das Heizen mit Öl oder Erdgas anfallen, allein. Der Bundestag hat nun ein Stufenmodell zur Aufteilung beschlossen:

Künftig werden die Kostenanteile entsprechend dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche berechnet - sie orientieren sich damit an der energetischen Qualität des Gebäudes. Je schlechter diese ist, desto höher ist der Anteil der Vermieterseite. In der untersten Stufe bei besonders emissionsreichen Gebäuden tragen Vermieter bis zu 95 Prozent der CO2-Abgabe. Das Gesetz sieht Ausnahmen für besondere Fallgestaltungen vor, zum Beispiel wenn Denkmalschutzvorgaben eine bessere Dämmung der Wohnungen verhindern.

Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten.

Informationspflichten für Brennstoffhandel

Die Kostenermittlung erfolgt im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung. Mieterinnen und Mieter, die sich selbst mit Brennstoffen versorgen, können dem Vermieter gegenüber Erstattungsansprüche geltend machen. Auf Anregung des Bundesrates haben sie dafür 12 Monate Zeit. Brennstofflieferanten sind verpflichtet, Mieterinnen und Mieter zu Informationen zum Erstattungsverfahren zukommen zu lassen.

Anreize für beide Seiten

Ziel der Aufteilung nach dem neuen Stufenmodell ist es laut Gesetzesbegründung, Anreize zu energetischen Sanierungen auf Vermieterseite und zu energieeffizientem Verhalten auf Mieterseite zu setzen.

Inkrafttreten zum neuen Jahr

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Veröffentlicht: 17.11.2022

Quelle: BundesratKOMPAKT

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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