Um Mieterrechte und die Chancen von Normalverdienern am Wohnungsmarkt zu verbessern weitet die Landesregierung den besonderen Mieterschutz aus. Seit dem 26.11.2020 gelten die Mietpreisbremse, die auf acht Jahre verlängerte Kündigungssperrfrist sowie die auf 15 Prozent abgesenkte Kappungsgrenze in 49 statt in 31 Kommunen.
Großer Geltungsbereich
Neu in den Geltungsbereich der Verordnung aufgenommen sind Biebesheim, Dietzenbach, Eltville, Friedrichsdorf, Fuldabrück, Groß-Gerau, Groß-Zimmern, Hainburg, Kriftel, Langenselbold, Mainhausen, Maintal, Neu-Anspach, Neu-Isenburg, Pfungstadt, Rosbach vor der Höhe, Roßdorf, Rüsselsheim, Steinbach (Taunus), Usingen, Viernheim und Walluf. Dagegen sind Hattersheim am Main, Hofheim am Taunus, Kassel und Oberursel nicht mehr enthalten.
Im Geltungsbereich verbleiben Bad Homburg, Bad Soden, Bad Vilbel, Bischofsheim, Darmstadt, Dreieich, Egelsbach, Eschborn, Flörsheim am Main, Frankfurt am Main, Ginsheim-Gustavsburg, Griesheim, Heusenstamm, Kelkheim, Kelsterbach, Kiedrich, Langen, Marburg, Mörfelden-Walldorf, Nauheim, Nidderau, Obertshausen, Offenbach, Raunheim, Schwalbach am Taunus, Weiterstadt und Wiesbaden.
Umfangreiche Maßnahmen
Wo die Verordnung gilt, darf die Miete bei einer Wiedervermietung nur noch maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (sog. Mietpreisbremse). Ausgenommen davon sind u. a. Erstvermietungen nach dem 1. Oktober 2014 oder nach umfassender
Modernisierung.
Bei laufenden Verträgen werden Mieterhöhungen statt auf 20 auf maximal 15 Prozent in drei Jahren gedeckelt (sog. abgesenkte Kappungsgrenze). Auch diese Erhöhung müssen Mieter nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete akzeptieren.
Mieterinnen und Mieter schützen
Die verlängerte Kündigungssperrfrist von acht Jahren schützt Mieterinnen und Mieter im Fall einer Umwandlung und anschließenden Veräußerung ihrer Wohnung vor kurzfristigen Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen.
Der neue Zuschnitt des Geltungsbereichs beruht auf Ermittlungen des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU), das die Wohnungsmärkte im Auftrag der Landesregierung anhand objektiver Kriterien wie beispielsweise der Mietpreisentwicklung oder der Wohnungsversorgungsquote überprüft hat. Ferner wurden so genannte qualifizierte Selbsteinschätzungen der Gemeinden herangezogen.
Das fortgeschriebene Gutachten des IWU und die Verordnung nebst Begründung sind auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen einzusehen.
Veröffentlicht: 03.12.2020
Quelle: PM Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen