Der Senat hat am 19.05.2020 die von der Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher, vorgelegte Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietenbegrenzungsverordnung) verabschiedet.
Mit der Verordnung wurde Berlin wiederum zu einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Bei Wiedervermietung einer Wohnung darf nach den Regelungen zur Mietpreisbremse im Bürgerlichen Gesetzbuch deshalb auch in den kommenden fünf Jahren grundsätzlich nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden.
Mit der Mietenbegrenzungsverordnung gilt die Mietpreisbremse in ganz Berlin bis Ende Mai 2025.
Veröffentlicht: 03.06.2020
Quelle: PM der Stadt Berlin
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