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Kabinett verabschiedet Gesetz zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Kabinett hat am 04.03.2020 den vom Bundeswirtschafts- und Bundesinnenministerium vorgelegten Entwurf des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz – GEIG) beschlossen. Es setzt Europäische Vorgaben um.

Werden Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen gebaut oder umfassend renoviert, müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Bei Nicht-Wohngebäuden muss mindestens jeder fünfte Stellplatz ausgerüstet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.

Ab 2025 muss jedes nicht zum Wohnen genutzte Gebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz ist eine 1:1 Umsetzung der EU Gebäude-Richtlinie 2018/844 in nationales Recht. Es sieht Ausnahmen für Gebäude vor, die kleinen und mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden.

Elektrofahrzeuge können einen Beitrag zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors leisten. Fehlt Ladeinfrastruktur, hemmt dies den Einsatz von Elektrofahrzeugen. Deshalb ist das GEIG ein wirksames Mittel, um die Nutzung von E-Fahrzeugen in naher Zukunft zu fördern.

Neben dem GEIG gibt es zusätzlich Förderprogramme zum Ausbau der Elektromobilität, zum Beispiel die erst jüngst erhöhte Kaufprämie (Umweltbonus), das gemeinsame Förderprogramm „Erneuerbar Mobil“ des BMWi und BMU, die Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im BMVI, oder die Förderrichtlinie Elektromobilität des BMVI. Im Masterplan Ladeinfrastruktur hat sich die Bundesregierung zudem verpflichtet, öffentliche Förderung für Ladepunkte zur Verfügung zu stellen.

Veröffentlicht: 05.03.2020

Quelle: PM des BMWi

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