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Verlängerung der Mietpreisbremse kurz vor dem Abschluss

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Mietpreisbremse soll verlängert und verschärft werden: Das hat der Bundestag am 14. Februar 2020 angesichts eines anhaltend angespannten Wohnungsmarktes beschlossen. Der Bundesrat berät am 13. März abschließend über das Gesetz.

Bis längstens Ende 2025

Es ermöglicht den Ländern weiterhin, die Miete von Bestandswohnungen in besonders betroffenen Gebieten zu begrenzen: Auf maximal zehn Prozent über dem Vergleichsindex bei Vertragsabschluss. Die entsprechenden Rechtsverordnungen gelten längstens fünf Jahre. Spätestens Ende 2025 treten sie außer Kraft.

Anspruch auf gesamte zu viel gezahlte Miete

Anders als bislang können Mieterinnen und Mieter künftig außerdem die gesamte zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Voraussetzung ist, dass sie den Verstoß gegen die Mietpreisbremse innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügen. Andernfalls besteht nur ein Anspruch auf die unzulässig gezahlte Miete, die nach Zugang der Rüge fällig wurde. Gleiches gilt, wenn das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Rüge bereits beendet ist.

Der Bundesrat hatte gegen den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierungen keine Einwendungen. Der Bundestag hat ihn weitgehend unverändert verabschiedet.

Veröffentlicht: 04.03.2020

Quelle: BundesratKOMPAKT

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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