Mit der Veröffentlichung des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung ( MietenWoG ) im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin trat das sogenannte „Mietendeckelgesetz“ am 23.Februar 2020 in Kraft.
Damit wird ein Mietenstopp für fünf Jahre eingeführt.
Maßgeblich ist die am 18.6.2019 wirksam vereinbarte Miete. Bei Wiedervermietung gelten ab sofort die Mieten vom 18.6.2019 oder ggf. die festgelegten Mietobergrenzen. In bestehenden Mietverhältnissen können Mieterhaushalte neun Monate nach Verkündung des Gesetzes die Kappung einer überhöhten Miete (bei mehr als 20 % über der zulässigen Mietobergrenze) fordern.
Modernisierungsmaßnahmen dürfen nur noch bis zu einer Gesamthöhe von einem Euro/m² auf die Miete umgelegt werden.
Bei wirtschaftlichen Härtefällen von Vermieterinnen und Vermieter sollen Mieterhöhungen genehmigt werden, wenn das zur Vermeidung der Substanzgefährdung und von dauerhaften Verlusten zwingend erforderlich ist.
Mit dem Inkrafttreten des MietenWoG steht im Serviceportal auf berlin.de unter „Mietendeckel“ sowie auf mietendeckel.berlin.de und der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ein Formular für Mieterinnen und Mieter (Überprüfung der Stichtagsmiete) im PDF-Format bereit.
Ab Anfang März wird das PDF-Formular durch ein komfortables elektronisches Antragsverfahren ersetzt.
Auch für die Informationspflicht für Vermieterinnen und Vermieter stehen Musterschreiben zur Verfügung.
Veröffentlicht: 24.02.2020
Quelle: PM Land Berlin
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