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Rheinland-Pfalz erhält neue Mietpreisbegrenzungsverordnung und Kappungsgrenzenverordnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Am 17.09.2019 hat der Ministerrat den Landesverordnungen zur Aktualisierung der sogenannten Mietpreisbremse sowie der Kappungsgrenze zugestimmt.

Nach der Mietpreisbremse dürfen die Mieten in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten bei neu abgeschlossenen Mietverträgen grundsätzlich nur um maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Nach der Aktualisierung der Gebietskulisse gelten Landau, Mainz, Trier und erstmals Speyer als Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten.

In den vier Städten soll zudem die sogenannte Kappungsgrenze um fünf Jahre verlängert werden. Die Kappungsgrenze besagt, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht mehr als einen bestimmten Prozentsatz steigen darf. Grundsätzlich liegt dieser Wert bei 20 Prozent, maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten wird diese Kappungsgrenze auf 15 Prozent begrenzt. Das heißt, statt 20 Prozent darf die Miete bei einem bestehenden Mietvertrag nur noch um 15 Prozent in drei Jahren erhöht werden, maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

Die Landesverordnungen sowie die zugrundeliegenden Gutachten werden voraussichtlich Ende September im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes veröffentlicht und treten einen Tag nach der Verkündung in Kraft.

Diese ordnungsrechtlichen Maßnahmen ergänzen die vielfältigen Maßnahmen des Landes zur Schaffung von mehr bezahlbarem Wohnraum in den Ballungsgebieten. Ein wichtiges Instrument sind die Kooperationsvereinbarungen, die bereits zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und Mainz, Trier, Landau und Speyer zur Stärkung des geförderten Wohnungsbaus unterzeichnet wurden. Darin wurde festgelegt, wie viele neue geförderte Wohnungen – Mietwohnungen und selbst genutzter Wohnraum – in einer einzelnen Kommune in den nächsten drei Jahren mindestens entstehen werden. Die Vereinbarungen sehen vor, dass bei neuen Baugebieten eine Sozialquote festgelegt wird.

Veröffentlicht: 19.09.2019

Quelle: PM der Landesregierung Rheinland-Pfalz

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