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Anwohnerklagen gegen Kinderlärm reduzieren

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Kinderlärm auf Sportplätzen ist aus Sicht von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Saarland keine „schädliche Umwelteinwirkung“ im Sinne des Lärmschutzrechts. Dies sollte im Bundesimmissionsschutz festgeschrieben werden.

Die drei Länder haben dazu am 17. Mai 2019 einen Gesetzesantrag im Bundesrat vorgestellt: Sportplätze, die von Kindern genutzt werden, sollen künftig lärmschutzrechtlich ebenso privilegiert sein wie Kindertagesstätten und Spielplätze. Diese sind seit 2011 vor Anwohnerklagen weitgehend geschützt. Denn bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkung dürfen Gerichte die üblichen Immissionsgrenzwerte nicht heranziehen - Anwohnerklagen haben daher geringere Erfolgschancen. Die Privilegierung gilt bislang allerdings nicht für Sportanlagen.

Neuer Vorstoß einer alten Forderung

Schon vor zwei Jahren hatte der Bundesrat auf Anregung von Nordrhein-Westfalen und weiteren Ländern einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (Drucksache 233/17). Dort wurde er jedoch nicht beraten - mit Ende der 18. Legislatur unterfiel er der Diskontinuität.

Gleichbehandlung von Spiel- und Sportplätzen

Nordrhein-Westfalen unternimmt nun einen neuen Versuch, die Ungleichbehandlung zu beenden. Sie sei sachlich nicht gerechtfertigt: Bewegung und Sport von Kindern seien unterstützenswert. In der sozialen Akzeptanz mache es keinen Unterschied, ob Lärm von einem Kinderspielplatz oder einer Sportanlage komme, heißt es in der Entwurfsbegründung.

Ausschussberatungen

Nach der ersten Lesung im Plenum wurde der Vorschlag in die Ausschüsse überwiesen. Diese befassen sich ab dem 20. Mai 2019 damit. Sobald sie ihre Empfehlungen erarbeitet haben, kommt der Antrag zur Abstimmung wieder auf die Tagesordnung.

Veröffentlicht: 18.05.2019

Quelle: PM des Bundesrats

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