Zustimmung zu einer Mieterausbaumaßnahme / Mieterumbaumaßnahme
Mietrecht
Für eine bessere Bedienbarkeit wird dieses Musterformular sofern erforderlich breiter angezeigt. Sie können horizontal scrollen/wischen, um die einzelnen Elemente des Musterformulars anzeigen zu lassen.
Erlaubnis des Vermieters an den Mieter, bauliche Veränderungen oder Umbauten an der Mietwohnung oder dem Mietobjekt vorzunehmen. Diese Maßnahmen betreffen in der Regel die Verbesserung, Erweiterung oder Umgestaltung der Mieträume, etwa durch den Einbau neuer Ausstattung, Umwandlung von Räumen oder Änderungen der Raumaufteilung.
Genehmigung einer Mieterausbaumaßnahme / Mieterumbaumaßnahme
Hiermit erteilt
dem Mieter
für die Wohnung
vorbehaltlich der Erfüllung nachstehenden Bedingungen, die Genehmigung der folgenden :
Der Mieter verpflichtet sich hiermit zur Einhaltung der folgenden Bedingungen:
1. Die Ausführung der Arbeiten hat sach- und fachgerecht zu erfolgen. Jegliche Kosten hierfür trägt der Mieter.
Ist streitig, ob die Duchführung ordnungsgemäß war, so unterwerfen sich die Parteien der Beurteilung durch einen neutralen, von der Handwerkskammer zu benennenden Handwerksmeister. Die dabei anfallenden Kosten trägt der Mieter. Der Mieter verpflichtet sich alle vom Handwerksmeister festgestellten Mängel innerhalb eines vom Handwerksmeister zu bennenden Zeitraums zu beseitigen.
2. Dem Mieter obliegt während der gesamten Mietzeit obliegt die Pflege, Instandhaltung und Instandsetzung der durch ihn durchgeführten baulichen Veränderung auf eigene Kosten.
3. Folgeschäden, die gegebenenfalls durch den Ein-, Um- und/oder Ausbau entstehen (u.a. Beschädigungen an und in der Mietsache), gehen zu Lasten des Mieters.
4. Sofern für notwendige Reparaturarbeiten, Instandsetzungsmaßnahmen oder Ähnliches der Ab- bzw. Ausbau auch von genehmigten mietereigenen Um- und / oder Einbauten erforderlich sein sollte, so ist für die rechtzeitige Schaffung der Baufreiheit und die Wiederherstellung des genehmigten Zustandes in jedem Fall der Mieter auf eigene Kosten zuständig.
5. Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Wiederherstellung oder auf erneute Genehmigung der Ein- und/oder Umbauten.
6. Bei Auszug des Mieters aus der Wohnung oder Beendigung des Mietvertrags sind die mietereigenen Gegenstände/Einbauten/baulichen Veränderungen zu Lasten des Mieters zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
7. Auf Wunsch des Vermieters verbleiben nach Auszug des Mieters die Ein-/Umbauten in der Wohnung und gehen in das Eigentum des Vermieters über. Der Vermieter hat hierfür in diesem Falle keine Zahlungen zu leisten.
8. Der Vermieter verzichtet für den Zeitraum von auf sein ordentliches Kündigungsrecht gem. § 573 BGB.
9. Bauliche Maßnahmen die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, bleiben während der gesamten Mietdauer bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB außer Betracht.
10. Diese Genehmigung wird erst nach Gegenzeichnung durch den Vermieter wirksam. Vorher darf mit dem Ein-/Umbau nicht begonnen werden.
Unterschrift Vermieter, Datum
Die vorstehenden Auflagen wurden zur Kenntnis genommen und hiermit anerkannt.
Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von ComputerBild
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell
So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.715 Beratungsanfragen
Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen.
Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!