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Mietspiegel für Uetze vom 09.12.2025 (PLZ: 31311)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Uetze in der Fassung vom 09.12.2025 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich erhebliche Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 5,03 € und 10,35 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 6,76 € und 10,67 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 326,95 € und 672,75 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 676,00 € und 1.067,00 € zu rechnen.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 5,03 - 6,30 - 7,90
  1925 5,03 - 6,30 - 7,90
  1955 5,03 - 6,30 - 7,90
  1965 5,70 - 6,56 - 7,61
  1975 5,70 - 6,56 - 7,61
  1985 5,70 - 6,56 - 7,61
  1995 6,06 - 8,05 - 10,35
  2000 6,06 - 8,05 - 10,35
  2005 6,06 - 8,05 - 10,35
  2010 6,06 - 8,05 - 10,35
  2015 6,06 - 8,05 - 10,35
  2020 6,06 - 8,05 - 10,35
  2025 6,06 - 8,05 - 10,35
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 6,76 - 8,72 - 10,67
  2000 6,76 - 8,72 - 10,67
  2005 6,76 - 8,72 - 10,67
  2010 6,76 - 8,72 - 10,67
  2015 6,76 - 8,72 - 10,67
  2020 6,76 - 8,72 - 10,67
  2025 6,76 - 8,72 - 10,67

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 5,03 € und 10,35 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 6,76 € und 10,67 € pro Quadratmeter.
Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und gilt im Streitfall vor Gericht als gewichtiges Indiz für die ortsübliche Vergleichsmiete. Vermieter, die eine Mieterhöhung verlangen, müssen sich auf einen vorhandenen Mietspiegel beziehen (§ 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete wird in Uetze erst nach Ablauf einer Überlegungsfrist wirksam: Der Mieter hat ab Zugang des Erhöhungsverlangens zwei Monate Zeit, um zuzustimmen (§ 558b Abs. 1 BGB). Zusätzlich muss die Miete seit der letzten Erhöhung mindestens 15 Monate unverändert geblieben sein (§ 558 Abs. 1 BGB).
Dr. Rochus SchmitzTheresia DonathAlexandra Klimatos

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