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Mietspiegel für Overath vom 01.01.2026 (PLZ: 51491)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Overath in der Fassung vom 01.01.2026 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 7,20 € und 11,40 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 8,90 € und 11,60 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 468,00 € und 741,00 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 890,00 € und 1.160,00 € zu rechnen.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 7,20 - 8,10
  1925 7,20 - 8,10
  1955 7,20 - 8,10
  1965 7,70 - 8,90
  1975 7,70 - 8,90
  1985 8,50 - 9,70
  1995 9,00 - 9,90
  2000 9,00 - 9,90
  2005 9,60 - 10,50
  2010 9,60 - 10,50
  2015 9,60 - 10,50
  2020 10,40 - 11,40
  2025 10,40 - 11,40
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 8,90 - 9,80
  2000 8,90 - 9,80
  2005 9,40 - 10,30
  2010 9,40 - 10,30
  2015 9,40 - 10,30
  2020 10,50 - 11,60
  2025 10,50 - 11,60

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

Hinweis: Der Mietspiegel Bergisch-Gladbach gilt uneingeschränkt auch für Odenthal, Overath und Rösrath. Er ist gleichzeitig für Kürten unter Abzug eines 10%igen Abschlags anwendbar.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 7,20 € und 11,40 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 8,90 € und 11,60 € pro Quadratmeter.
Der Mietspiegel gibt Vermietern und Mietern in Overath eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Er ist gemäß § 558a BGB ein anerkanntes Begründungsmittel für Mieterhöhungsverlangen und schützt Mieter vor überhöhten Forderungen.
Die ortsübliche Vergleichsmiete bildet die Obergrenze für reguläre Mieterhöhungen. Darüber hinaus greift die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB (max. 20 % in drei Jahren, ggf. 15 % in angespannten Wohnungsmärkten). Ausnahmen gelten nur bei Modernisierungen nach § 559 BGB.
Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiAlexandra Klimatos

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