Die Beschwerdeführerin begehrt Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen, die sie auf ein mittlerweile abgelöstes Verbraucherdarlehen erbracht hat. Zuvor hatte sie ihre auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen widerrufen.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung gegen das klageabweisende Urteil.
Bei der Beantwortung der Rechtsfrage, ob zwischen der in einem Streitfall vom Unternehmer dem Verbraucher konkret erteilten Widerrufsbelehrung und der Musterbelehrung nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung in ihrer jeweils maßgeblichen Fassung eine vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung besteht, an die die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. anknüpft, hat das Oberlandesgericht indes übergangen, dass jedenfalls hinsichtlich vier der fünf von der Beschwerdeführerin als schädliche Abweichungen geltend gemachten Veränderungen divergierende obergerichtliche Entscheidungen vorlagen, die zur Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nötigten.
Nach Ansicht des BVerfG liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vor; die Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.
Das angegriffene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen; damit wird der zugehörige Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge gegenstandslos.
BVerfG, 16.06.2016 - Az: 1 BvR 873/15
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160616.1bvr087315
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