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Intransparente Investmentfonds und die Pauschalbesteuerung

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die deutsche Pauschalbesteuerung von Erträgen aus sogenannten "intransparenten" Investmentfonds beschränkt den freien Kapitalverkehr. Der unionsrechtlich garantierte freie Kapitalverkehr steht einer nationalen Regelung wie der des deutschen Investmentsteuergesetzes entgegen, wonach, wenn ein ausländischer Investmentfonds die in dieser Regelung vorgesehenen, unterschiedslos für inländische und ausländische Fonds geltenden Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben nicht erfüllt, die Erträge, die der Steuerpflichtige aus diesem Investmentfonds erzielt, pauschal zu besteuern sind, da diese Regelung dem Steuerpflichtigen nicht ermögliche, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lasse.

Die Regelung des Investmentsteuergesetzes ist geeignet, einen deutschen Anleger davon abzuhalten, Anteile an einem ausländischen Investmentfonds zu zeichnen, da ihn eine solche Anlage einer nachteiligen pauschalen Besteuerung aussetzen könne, ohne ihm die Möglichkeit zu bieten, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die Höhe seiner tatsächlichen Einkünfte nachweisen lasse.

Diese Beschränkung des freien Kapitalverkehrs ist nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle sicherzustellen. Die Regelung des Investmentsteuergesetzes bezweckt nämlich nicht, Verhaltensweisen zu verhindern, die geeignet sind, das Recht Deutschlands zu gefährden, die im Inland durchgeführten Tätigkeiten oder die in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte seiner Einwohner zu besteuern.

Sie kann auch nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle und die wirksame Einziehung der Steuern zu gewährleisten, da sie es dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die Höhe seiner tatsächlichen Einkünfte nachweisen lässt.


EuGH, 09.10.2014 - Az: C-326/12

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