Ein Mittelverwendungskontrolleur schuldet den Anlegern Auskunft und Rechenschaft nur im Umfang der ihm übertragenen Kontrollaufgabe. Die Vorlage von Kontoeröffnungsunterlagen oder die Zusammenstellung von Kontobewegungen kann nicht verlangt werden, wenn weder die Kontoführung noch die Kontoeinrichtung zu seinen Pflichten gehört.
Den Kontrolleur treffen deshalb bereits vorvertragliche Pflichten gegenüber den künftigen Anlegern. Er muss vor der Zeichnung von Beteiligungen sicherstellen, dass sämtliche Anlagegelder von Anfang an in seine (Mit-)Verfügungsgewalt gelangen. Dazu gehört die Untersuchung des Anlagemodells darauf, ob ihm Anlagegelder vorenthalten werden können. Diese Prüfung hat zu erfolgen, sobald das Anlagemodell „einsatzbereit“ ist (vgl. BGH, 24.07.2003 - Az: III ZR 390/02; BGH, 19.11.2009 - Az: III ZR 109/08). Einem Konto, über das nur unter Mitwirkung des Kontrolleurs verfügt werden kann, kommt zentrale Bedeutung zu. Der Kontrolleur darf nicht ohne eigene Vergewisserung darauf vertrauen, dass die Zeichnungsbefugnisse den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Ist die vertragsgemäße Mittelverwendung für ihn bei gehöriger Prüfung erkennbar nicht gesichert, muss er gegenüber der Fondsgesellschaft auf die Beseitigung der Mängel hinwirken und gegebenenfalls die Anleger in geeigneter Weise unterrichten (vgl. BGH, 24.07.2003 - Az: III ZR 390/02; BGH, 19.11.2009 - Az: III ZR 109/08).
Im vorliegenden Fall war der drittschützende Charakter nicht zweifelhaft: Die Vertragsklauseln stellten ausdrücklich darauf ab, dass die Kontrolle zugunsten der unmittelbar beteiligten Gesellschafter und der mittelbar beteiligten Treugeber erfolgt, und auch der Emissionsprospekt hob diese Funktion hervor. Die Annahme eines Vertrags zugunsten der Anleger lag deshalb nahe. Ob zusätzlich eine Auslegung als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht kam, konnte offenbleiben, da die geltend gemachten Auskunftsansprüche unter beiden Gesichtspunkten nicht bestanden.
Welche Rechtsnatur hat der Mittelverwendungskontrollvertrag?
Der Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen einer Fondsgesellschaft und dem Kontrolleur hat eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB zum Gegenstand. Geschäftsbesorgung ist jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675 Rn. 2). Die Aufgabe des Kontrolleurs besteht darin, die Anleger durch das Erfordernis seiner Mitzeichnung davor zu schützen, dass Zahlungen vom Konto der Fondsgesellschaft geleistet werden, ohne dass die vertraglich festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Die Anleger sollen insbesondere vor missbräuchlichen Maßnahmen der Fondsgesellschaft oder ihres geschäftsführenden Organs geschützt werden.Den Kontrolleur treffen deshalb bereits vorvertragliche Pflichten gegenüber den künftigen Anlegern. Er muss vor der Zeichnung von Beteiligungen sicherstellen, dass sämtliche Anlagegelder von Anfang an in seine (Mit-)Verfügungsgewalt gelangen. Dazu gehört die Untersuchung des Anlagemodells darauf, ob ihm Anlagegelder vorenthalten werden können. Diese Prüfung hat zu erfolgen, sobald das Anlagemodell „einsatzbereit“ ist (vgl. BGH, 24.07.2003 - Az: III ZR 390/02; BGH, 19.11.2009 - Az: III ZR 109/08). Einem Konto, über das nur unter Mitwirkung des Kontrolleurs verfügt werden kann, kommt zentrale Bedeutung zu. Der Kontrolleur darf nicht ohne eigene Vergewisserung darauf vertrauen, dass die Zeichnungsbefugnisse den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Ist die vertragsgemäße Mittelverwendung für ihn bei gehöriger Prüfung erkennbar nicht gesichert, muss er gegenüber der Fondsgesellschaft auf die Beseitigung der Mängel hinwirken und gegebenenfalls die Anleger in geeigneter Weise unterrichten (vgl. BGH, 24.07.2003 - Az: III ZR 390/02; BGH, 19.11.2009 - Az: III ZR 109/08).
Ist der Mittelverwendungskontrollvertrag ein Vertrag zugunsten Dritter?
Der Schutz der Anlegerinteressen kommt bei einem nicht unmittelbar zwischen Anlegern und Kontrolleur geschlossenen Vertrag regelmäßig darin zum Ausdruck, dass dieser als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) ausgestaltet ist oder ihm jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger zukommt. Bei Verletzung der Kontrollpflichten stehen den Anlegern dann eigene Schadensersatzansprüche zu. Eine allgemeine Aussage, dass es sich bei einem Mittelverwendungskontrollvertrag stets um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt (so KG, 20.01.2011 - Az: 19 U 70/10), ist verfehlt. Maßgebend ist die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall, die gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Diese Auffassung liegt auch der bisherigen Rechtsprechung zugrunde (vgl. BGH, 19.11.2009 - Az: III ZR 108/08; BGH, 19.11.2009 - Az: III ZR 109/08; BGH, 21.03.2013 - Az: III ZR 260/11; BGH, 11.04.2013 - Az: III ZR 79/12; BGH, 11.04.2013 - Az: III ZR 80/12).Im vorliegenden Fall war der drittschützende Charakter nicht zweifelhaft: Die Vertragsklauseln stellten ausdrücklich darauf ab, dass die Kontrolle zugunsten der unmittelbar beteiligten Gesellschafter und der mittelbar beteiligten Treugeber erfolgt, und auch der Emissionsprospekt hob diese Funktion hervor. Die Annahme eines Vertrags zugunsten der Anleger lag deshalb nahe. Ob zusätzlich eine Auslegung als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht kam, konnte offenbleiben, da die geltend gemachten Auskunftsansprüche unter beiden Gesichtspunkten nicht bestanden.
Welche Informationspflichten ergeben sich aus § 666 BGB?
Den Mittelverwendungskontrolleur treffen gemäß § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB - vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Gestaltung - Informationspflichten gegenüber dem Geschäftsherrn. Während der gesamten Dauer des Geschäftsbesorgungsverhältnisses schuldet er auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand des Geschäfts (§ 666 Var. 2 BGB). Nach Ausführung der Kontrolle oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist er auf Verlangen zur Rechenschaftslegung verpflichtet (§ 666 Var. 3 i.V.m. § 259 BGB). Der Geschäftsherr muss die Information nicht zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigen; sein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers zu kontrollieren, genügt (vgl. BGH, 08.02.2007 - Az: III ZR 148/06; BGH, 03.11.2011 - Az: III ZR 105/11; BGH, 01.12.2011 - Az: III ZR 71/11).Urteil freischalten
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BGH, 09.11.2017 - Az: III ZR 610/16
ECLI:DE:BGH:2017:091117UIIIZR610.16.0
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