Gegenüber der Eigentümergemeinschaft haftet der Hausverwalter persönlich für eine Mitarbeiterin, der er eine EC-Karte für das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft überlassen hat und die Zugang zum Ordner mit der Geheimzahl hat, wenn diese unbefugt von diesem Konto Gelder abgehoben hat.
Denn die Mitarbeiterin st Erfüllungsgehilfin des Verwalters hinsichtlich der Pflicht, die Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäß zu verwalten.
Eine Person ist nur dann Erfüllungsgehilfe im Sinn des § 278 BGB, wenn die schadensverursachende Handlung in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Schuldner dem Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen hat.
Die Abgrenzung, wann dies der Fall ist, ist im Einzelfall schwierig und unsicher.
§ 278 BGB ist anzuwenden, wenn dem Gehilfen die Schädigung durch die übertragene Tätigkeit erheblich erleichtert worden ist.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Mitarbeiterin des Antragsgegners als Erfüllungsgehilfin anzusehen.
Bereits die Tatsache, dass die Mitarbeiterin im Besitz der EC-Karte war und es zu ihren Aufgaben gehörte, Kontoauszüge abzuholen, begründet eine unmittelbare Verbindung zur Verwalterpflicht der Kontoführung und Überwachung.
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