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Höhere Kosten für Basiskonto - unzulässig oder nicht?

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Basiskonten werden bei vielen Banken mit höheren Kontoführungsgebühren belastet als übliche Girokonten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hält dies für unzulässig und reichte gegen eine Bank Klage beim Landgericht Köln ein.

Nach § 31 ZKG sind Banken, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, verpflichtet, auch sog. Basiskonten anzubieten. Hierbei handelt es sich um ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, welches jedem Verbraucher, auch z.B. Obdachlosen, Asylsuchenden und Geduldeten, auf Antrag zur Verfügung zu stellen ist.

Die beklagte Bank bietet ein Basiskonto zum Grundpreis von 5,90 € pro Monat an, während das „Giro plus“-Konto lediglich 3,90 € und das „Giro direkt“-Konto (online geführt) 1,90 € pro Monat kostet. Die Klägerseite vertritt die Auffassung, das Basiskonto dürfe – je nach Art der Kontoführung – nicht mehr als das „Giro plus“- bzw. „Giro direkt“-Konto kosten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank seien insoweit unwirksam. Vor dem Landgericht Köln verlangte sie daher, dass die beklagte Bank derartige Bestimmungen nicht mehr verwendet und ihren Kunden die erhöhten Entgelte nicht mehr in Rechnung stellt.

Das Landgericht Köln sah die Entgeltklauseln zu den verschiedenen Kontomodellen jedoch als wirksam an und wies die Klage ab. Nach § 41 ZKG dürfe die Bank für das Basiskonto ein angemessenes Entgelt verlangen. Dieses müsse schon nach der Gesetzesbegründung nicht das günstigste Modell sein. Im Übrigen müsse das Entgelt nach § 41 Abs. 2 S. 2 ZKG im Bereich des marktüblichen liegen und dem Nutzerverhalten des Kunden Rechnung tragen.

Im Marktvergleich und bei Berücksichtigung der Nutzung des Kontos durch einen „Musternutzer“ liege das von der Beklagten verlangte Entgelt jedoch unter dem durchschnittlichen Marktpreis für derartige Konten. Auch habe das Entgelt für sich betrachtet nicht eine solche Höhe, dass es unerschwinglich und damit unangemessen wäre.


LG Köln, 23.10.2018 - Az: 21 O 53/17

Quelle: PM des LG Köln

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