Ein Anleger, der sich unmittelbar an einem Fonds beteiligt hat, kann vom Mittelverwendungskontrolleur nach Treu und Glauben keine Auskunft verlangen, wenn er zuvor nicht versucht hat, die Informationen über seine gesellschaftsrechtlichen Informationsrechte gegenüber der Fondsgesellschaft zu erlangen. Hinzu kommt, dass ein Auskunftsanspruch einen begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung voraussetzt und der Kontrolleur zur Auskunft ohne unbillige Belastung in der Lage sein muss.
Im zu entscheidenden Fall verlangte ein Anleger, der sich als Direktkommanditist an einem Filmfonds beteiligt hatte, vom Mittelverwendungskontrolleur umfassende Auskunft über sämtliche Verfügungen über das Mittelverwendungskonto in einem Zeitraum von mehr als acht Jahren. Verlangt wurden insbesondere die Vorlage der Überweisungsträger sowie Angaben zur Verwendung der freigegebenen Mittel, ergänzt durch den Antrag auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben.
Eine Vermutung, dass es sich bei einem Mittelverwendungskontrollvertrag grundsätzlich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt, besteht nicht (BGH, 09.11.2017 - Az: III ZR 610/16). Die Annahme eines selbständigen Anspruchs des Dritten liegt allerdings insbesondere dann nahe, wenn der Versprechensempfänger die Leistung lediglich im Interesse des Dritten vereinbart (vgl. BGH, 16.10.1990 - Az: XI ZR 330/89). In der bisherigen Rechtsprechung wurde stets auf die konkrete Vertragsgestaltung abgestellt. Als Vertrag zugunsten Dritter wurde die Mittelverwendungskontrolle etwa gewertet in BGH, 19.11.2009 - Az: III ZR 108/08; BGH, 19.11.2009 - Az: III ZR 109/08 und BGH, 21.03.2013 - Az: III ZR 260/11. Als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger wurde sie gewertet in BGH, 11.04.2013 - Az: III ZR 79/12; BGH, 11.04.2013 - Az: III ZR 80/12 und BGH, 16.11.2017 - Az: III ZR 382/15.
Der drittschützende Charakter eines Mittelverwendungskontrollvertrags ist anzunehmen, wenn das vorgesehene Sicherungssystem gerade dazu dient, den Anleger durch Einschaltung eines unabhängigen Kontrolleurs vor vertragswidrigen Zugriffen auf das Kommanditkapital zu schützen. Eine effektive Mittelverwendungskontrolle gehört dann zu den Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung und ist ein zentraler Werbungsgesichtspunkt (vgl. BGH, 16.11.2017 - Az: III ZR 382/15). Die Tätigkeit des Kontrolleurs dient in diesem Fall in erster Linie den Vermögensinteressen der Anleger.
Fehlt es jedoch an einer Bestimmung, wonach der Vertrag zugunsten der Gesellschafter abgeschlossen wird und diese hieraus eigene Rechte herleiten können, und ist auch der Gesellschaftsvertrag insoweit unergiebig, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für ein eigenes, abgespaltenes Forderungsrecht im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB. Der Vertragszweck, die Anleger vor einer nicht vertragskonformen Mittelverwendung zu schützen, wird dann dadurch erreicht, dass die Anleger in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen werden und im Fall von Pflichtverletzungen eigene sekundäre Schadensersatzansprüche geltend machen können. Vorliegend lag ein solcher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger vor.
Daraus folgt, dass Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche nach § 675 Abs. 1 i.V.m. §§ 666, 259 BGB ausscheiden. Diese Informationspflichten bestehen gegenüber dem Geschäftsherrn; ist der Anleger nicht Vertragspartei, können sie ihm nur unter dem Gesichtspunkt eines echten Vertrags zugunsten Dritter zustehen, weil er dann den vertraglichen Leistungsanspruch und damit auch die Informationsansprüche aus § 666 BGB geltend machen kann. Ist der Vertrag lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ausgestaltet, steht diesen kein primärer vertraglicher Leistungsanspruch zu, sodass auch keine Ansprüche nach § 666 BGB bestehen (vgl. BGH, 09.11.2017 - Az: III ZR 610/16).
Mittelverwendungskontrolleur bei geschlossenen Publikumsfonds
Bei geschlossenen Publikumsfonds wird häufig ein Mittelverwendungskontrolleur eingeschaltet, um die vertragsgemäße Verwendung des eingeworbenen Kommanditkapitals sicherzustellen. Typischerweise wird hierzu ein Mittelverwendungskonto eingerichtet, über das die Fondsgesellschaft nur gemeinsam mit dem Kontrolleur verfügen kann. Der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle wird dabei nicht mit den einzelnen Anlegern, sondern zwischen der Fondsgesellschaft und dem Kontrolleur geschlossen. Er hat eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB zum Gegenstand, da der Kontrolleur eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen übernimmt.Im zu entscheidenden Fall verlangte ein Anleger, der sich als Direktkommanditist an einem Filmfonds beteiligt hatte, vom Mittelverwendungskontrolleur umfassende Auskunft über sämtliche Verfügungen über das Mittelverwendungskonto in einem Zeitraum von mehr als acht Jahren. Verlangt wurden insbesondere die Vorlage der Überweisungsträger sowie Angaben zur Verwendung der freigegebenen Mittel, ergänzt durch den Antrag auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben.
Steht dem Anleger ein vertraglicher Auskunftsanspruch zu?
Ein Mittelverwendungskontrollvertrag, der nicht unmittelbar zwischen Anlegern und Kontrolleur geschlossen wird, bezweckt regelmäßig den Schutz der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft. Dieser Schutz kann auf zwei Wegen verwirklicht sein: Der Vertrag kann als echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB ausgestaltet sein, sodass die Anleger eigene (primäre) Leistungsansprüche erwerben. Alternativ kann er Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfalten, mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene (sekundäre) Schadensersatzansprüche zustehen. Welche Gestaltung gewollt ist, richtet sich nach dem jeweiligen Vertragsinhalt und ist gegebenenfalls durch Auslegung (§ 328 Abs. 2 BGB) zu ermitteln (vgl. BGH, 09.11.2017 - Az: III ZR 610/16).Eine Vermutung, dass es sich bei einem Mittelverwendungskontrollvertrag grundsätzlich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt, besteht nicht (BGH, 09.11.2017 - Az: III ZR 610/16). Die Annahme eines selbständigen Anspruchs des Dritten liegt allerdings insbesondere dann nahe, wenn der Versprechensempfänger die Leistung lediglich im Interesse des Dritten vereinbart (vgl. BGH, 16.10.1990 - Az: XI ZR 330/89). In der bisherigen Rechtsprechung wurde stets auf die konkrete Vertragsgestaltung abgestellt. Als Vertrag zugunsten Dritter wurde die Mittelverwendungskontrolle etwa gewertet in BGH, 19.11.2009 - Az: III ZR 108/08; BGH, 19.11.2009 - Az: III ZR 109/08 und BGH, 21.03.2013 - Az: III ZR 260/11. Als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger wurde sie gewertet in BGH, 11.04.2013 - Az: III ZR 79/12; BGH, 11.04.2013 - Az: III ZR 80/12 und BGH, 16.11.2017 - Az: III ZR 382/15.
Der drittschützende Charakter eines Mittelverwendungskontrollvertrags ist anzunehmen, wenn das vorgesehene Sicherungssystem gerade dazu dient, den Anleger durch Einschaltung eines unabhängigen Kontrolleurs vor vertragswidrigen Zugriffen auf das Kommanditkapital zu schützen. Eine effektive Mittelverwendungskontrolle gehört dann zu den Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung und ist ein zentraler Werbungsgesichtspunkt (vgl. BGH, 16.11.2017 - Az: III ZR 382/15). Die Tätigkeit des Kontrolleurs dient in diesem Fall in erster Linie den Vermögensinteressen der Anleger.
Fehlt es jedoch an einer Bestimmung, wonach der Vertrag zugunsten der Gesellschafter abgeschlossen wird und diese hieraus eigene Rechte herleiten können, und ist auch der Gesellschaftsvertrag insoweit unergiebig, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für ein eigenes, abgespaltenes Forderungsrecht im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB. Der Vertragszweck, die Anleger vor einer nicht vertragskonformen Mittelverwendung zu schützen, wird dann dadurch erreicht, dass die Anleger in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen werden und im Fall von Pflichtverletzungen eigene sekundäre Schadensersatzansprüche geltend machen können. Vorliegend lag ein solcher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger vor.
Daraus folgt, dass Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche nach § 675 Abs. 1 i.V.m. §§ 666, 259 BGB ausscheiden. Diese Informationspflichten bestehen gegenüber dem Geschäftsherrn; ist der Anleger nicht Vertragspartei, können sie ihm nur unter dem Gesichtspunkt eines echten Vertrags zugunsten Dritter zustehen, weil er dann den vertraglichen Leistungsanspruch und damit auch die Informationsansprüche aus § 666 BGB geltend machen kann. Ist der Vertrag lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ausgestaltet, steht diesen kein primärer vertraglicher Leistungsanspruch zu, sodass auch keine Ansprüche nach § 666 BGB bestehen (vgl. BGH, 09.11.2017 - Az: III ZR 610/16).
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BGH, 08.02.2018 - Az: III ZR 65/17
ECLI:DE:BGH:2018:080218UIIIZR65.17.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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