Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.405 Anfragen

Aufklärungspflichten des Anlagevermittlers bei kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen

Geld & Recht Lesezeit: ca. 15 Minuten

Anlagevermittlung im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und des Kreditwesengesetzes ist jede final auf den Abschluss von Geschäften über die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtete Tätigkeit. Der Begriff ist vom Maklerrecht des BGB zu unterscheiden, sodass auch die Einwerbung von Kapital für eine vom Vermittler beherrschte Gesellschaft darunter fallen kann. Damit unterliegen fahrlässige Aufklärungspflichtverletzungen der kurzen Verjährung nach § 37a WpHG a.F., während für vorsätzliche Pflichtverletzungen die Regelverjährung gilt.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Streitgegenstand war die Frage, ob und in welchem Umfang ein Unternehmen, das den Vertrieb von Aktien einer von ihm mittelbar beherrschten Gesellschaft übernimmt, Anlegern auf Schadensersatz haftet, wenn es über Verflechtungen und Sondervorteile nicht aufgeklärt hat. Daran knüpft die Frage, nach welchen Vorschriften ein solcher Anspruch verjährt. Eine Anlegerin hatte im Jahr 2004 Namensvorzugsaktien einer Aktiengesellschaft gezeichnet. Der Vertrieb erfolgte durch ein Unternehmen, das über eine namensgleiche ausländische Tochtergesellschaft Hauptaktionärin der Emittentin war und für die Kapitalbeschaffung eine Provision erhielt. Die Klage wurde im Jahr 2012 zugestellt.

Welche Informationspflichten treffen den Anlagevermittler?

Kommt zwischen Vermittler und Anleger ein Auskunftsvertrag zustande, ist der Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, 25.10.2007 - Az: III ZR 100/06). Die Aufklärung kann mündlich oder durch Übergabe eines Prospekts erfolgen, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Interessenten rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben wird. Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er diesen im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung darauf kontrollieren, ob er ein schlüssiges Gesamtbild vermittelt und ob die Angaben, soweit mit zumutbarem Aufwand überprüfbar, sachlich richtig und vollständig sind (vgl. BGH, 12.02.2004 - Az: III ZR 359/02; BGH, 05.03.2009 - Az: III ZR 17/08).

Zu den aufklärungspflichtigen Umständen zählt die Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen der Anlagegesellschaft, ihren Organen und beherrschenden Gesellschaftern einerseits und den Unternehmen andererseits, in deren Hand die Gesellschaft die durchzuführenden Vorhaben ganz oder teilweise gelegt hat. Ebenso müssen die für diesen Personenkreis vorgesehenen und gewährten Sonderzuwendungen und -vorteile offengelegt werden (vgl. BGH, 29.05.2008 - Az: III ZR 59/07; BGH, 31.10.2013 - Az: III ZR 66/13; BGH, 06.10.1980 - Az: II ZR 60/80).

Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien ist es für Anleger regelmäßig von besonderer Bedeutung, über den die Gesellschaft beherrschenden Hauptaktionär vollständig und richtig informiert zu werden. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dem Hauptaktionär lediglich um die namensgleiche Tochtergesellschaft der Konzernmutter handelt, die über deutlich weniger Grundkapital verfügt und ihren Sitz in einem anderen Staat hat. Aufzuklären ist daher auch darüber, dass der Vermittler nur mittelbar beteiligt ist.

Schweigt ein Prospekt zu den Verflechtungen, zur Beteiligungsstruktur und zu den gewährten Sondervorteilen, ist der Vermittler, der zugleich Initiator des Gesamtprojekts ist, zumindest zur vollständigen und richtigen mündlichen Aufklärung verpflichtet. Eine Aufklärungspflicht besteht insbesondere darüber, dass die mit der Stimmrechtsausübung betraute Gesellschaft Tochterunternehmen eines vom Vermittler beherrschten Unternehmens ist und deshalb die Gefahr besteht, dass sie vorrangig dessen Interessen wahrnimmt. Gleiches gilt, wenn das investierte Kapital durch Vertriebsprovisionen wieder an den Vermittler zurückfließen soll, sodass keine dauerhafte Investition eigener Mittel geplant ist.

Wann liegt Anlagevermittlung im Sinne des WpHG und des KWG vor?

Der Begriff der Anlagevermittlung ist in § 2 Abs. 3 Nr. 4 WpHG und in der Parallelnorm des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG inhaltlich gleich zu verstehen (vgl. KK-WpHG/Baum, 2. Aufl., § 2 Rn. 161). Die Wertpapierdienstleistungen des § 2 Abs. 3 WpHG sind, bezogen auf den Inhalt der Betätigung, zugleich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a KWG (vgl. BGH, 19.01.2006 - Az: III ZR 105/05). Dieser aufsichts- und kapitalmarktrechtliche Begriff unterscheidet sich von demjenigen des bürgerlichen Rechts. Die Grundsätze des Maklerrechts nach § 652 BGB sind für die Auslegung nicht maßgebend.

Anlagevermittlung ist jede final auf den Abschluss von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtete Tätigkeit. Der Tatbestand ist weit auszulegen. Er ist bereits erfüllt, wenn der Vermittler den Abschluss eines konkreten Geschäfts so umfassend vorbereitet und abgewickelt hat, dass der Kunde den Auftrag nur noch zu unterschreiben und abzusenden hat, oder wenn der Vermittler nach einer Anlageberatung die vom Kunden unterschriebenen Orderbelege weiterleitet (vgl. BGH, 05.12.2013 - Az: III ZR 73/12). Vorliegend war dies der Fall, da der Vermittler in dem der Zeichnung unmittelbar vorausgehenden Gespräch über einen Mitarbeiter bewusst und final auf die Anlegerin eingewirkt hatte, damit diese ein Geschäft über die Anschaffung von Wertpapieren abschließt.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


BGH, 30.10.2014 - Az: III ZR 493/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Kabel1 - K1 Journal 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Sehr detaillierte Ausführungen von Herrn Dr. Voß, die u.a. auch entsprechende Hinweise auf die Rechtsprechung beinhalten. Meine Anfrage wurde sehr ...
Verifizierter Mandant
Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️
Verifizierter Mandant