Erkennt ein Kapitalanleger einen bestimmten Beratungsfehler, muss er dies nicht zum Anlass nehmen, den Anlageprospekt nachträglich nach weiteren Fehlern durchzusehen. Unterlässt er das, handelt er hinsichtlich der weiteren Pflichtverletzungen nicht grob fahrlässig, sodass für diese die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt, solange keine Kenntnis vorliegt.
Konkret betraf dies die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, die 1992 gezeichnet wurde. Als der Fonds 1999 zur Abwendung seiner Insolvenz Nachschüsse verlangte, erkannten die Anleger, dass die Anlage entgegen den Angaben des Beraters nicht sicher war. Die Verjährung der darauf gestützten Ansprüche war nach den tatrichterlichen Feststellungen eingetreten. Streitig blieb, ob auch Ansprüche wegen der fehlenden Fungibilität der Anlage und wegen der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB verjährt waren, über die nach dem Vortrag der Anleger ebenfalls nicht aufgeklärt worden war.
Ansprüche, die bis zum 01.01.2002 nicht verjährt waren, unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB n.F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Der Fristbeginn setzt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. u.a. BGH, 19.11.2009 - Az: III ZR 169/08). Die Darlegungs- und Beweislast für Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis trägt der Schuldner, also der in Anspruch genommene Berater (vgl. BGH, 23.01.2007 - Az: XI ZR 44/06; BGH, 03.06.2008 - Az: XI ZR 319/06).
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Zu klären war die Frage, wie sich die Kenntnis eines Anlegers von einer Pflichtverletzung seines Anlageberaters oder Anlagevermittlers auf die Verjährung von Ansprüchen wegen weiterer, ihm noch unbekannter Pflichtverletzungen auswirkt. Im Mittelpunkt steht, ob ein Anleger, der einen Beratungsfehler erkannt hat, sich den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis gefallen lassen muss, weil er den Anlageprospekt nicht nachträglich durchgesehen oder keinen Rechtsanwalt aufgesucht hat.Konkret betraf dies die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, die 1992 gezeichnet wurde. Als der Fonds 1999 zur Abwendung seiner Insolvenz Nachschüsse verlangte, erkannten die Anleger, dass die Anlage entgegen den Angaben des Beraters nicht sicher war. Die Verjährung der darauf gestützten Ansprüche war nach den tatrichterlichen Feststellungen eingetreten. Streitig blieb, ob auch Ansprüche wegen der fehlenden Fungibilität der Anlage und wegen der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB verjährt waren, über die nach dem Vortrag der Anleger ebenfalls nicht aufgeklärt worden war.
Wann beginnt die Verjährung bei Schadensersatzansprüchen aus Anlageberatung?
Ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung entstehen mit dem Erwerb der Beteiligung. Zwar setzt ein Schaden grundsätzlich eine konkrete Verschlechterung der Vermögenslage voraus; die bloße Entstehung einer risikobehafteten Situation genügt regelmäßig nicht. Beruht der Erwerb auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung und entspricht die Anlage deshalb nicht den Anlagezielen und Vermögensinteressen des Anlegers, kann jedoch bereits der Erwerb selbst einen Schaden darstellen. Der Anspruch entsteht dann mit dem unwiderruflichen und vollzogenen Erwerb (vgl. BGH, 08.03.2005 - Az: XI ZR 170/04; BGH, 08.07.2010 - Az: III ZR 249/09).Ansprüche, die bis zum 01.01.2002 nicht verjährt waren, unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB n.F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Der Fristbeginn setzt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. u.a. BGH, 19.11.2009 - Az: III ZR 169/08). Die Darlegungs- und Beweislast für Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis trägt der Schuldner, also der in Anspruch genommene Berater (vgl. BGH, 23.01.2007 - Az: XI ZR 44/06; BGH, 03.06.2008 - Az: XI ZR 319/06).
Was bedeutet grob fahrlässige Unkenntnis?
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in der eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorzuwerfen sein, weil sich ihm die anspruchsbegründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er davor die Augen verschlossen hat (vgl. BGH, 23.09.2008 - Az: XI ZR 262/97; BGH, 10.11.2009 - Az: VI ZR 247/08).Urteil freischalten
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BGH, 22.07.2010 - Az: III ZR 203/09
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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